4. Das fragliche Telefonat der Privatklägerin mit der zuständigen Assistenzstaatsanwältin erfolgte als Reaktion auf die Vorladung vom 9. Oktober 2020 (act. 12/14), d.h. mehr als ein Jahr, nachdem die Privatklägerin zum letzten Mal mit dem Verfahren konfrontiert gewesen war. Es ergibt sich aus den Akten, dass eine erneute Konfrontation mit der Sache sie damals stark störte und sie nachfragte, ob es einen Ausweg gebe, um nicht zur Einvernahme vom 29. Oktober 2020 erscheinen zu müssen (act. 8/4).