3. Mit dem Strafantrag erklärt der bzw. die Verletzte seinen oder ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters. Der Wille, einen Strafantrag zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Eine Desinteresseerklärung an der Strafverfolgung von Antragsdelikten gilt als Rückzug des Strafantrags (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2019 vom 16. Juni 2020 E.2.3.1).