Gemäss der Sonderregel von Art. 316 Abs. 1 StPO gilt der Strafantrag aber auch dann als zurückgezogen, wenn der Antragsteller einer Vorladung der Staatsanwaltschaft zur Teilnahme an einer Vergleichsverhandlung fernbleibt. Insoweit ist auch ein konkludenter Antragsrückzug möglich (Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 33 StGB N 6, 7). Seite 10/46