2. Die Rückzugserklärung muss unmissverständlich, wenn auch nicht unbedingt in expliziten Worten, geäussert werden. In der Literatur wird Ausdrücklichkeit oder ein Verhalten gefordert, das mit der Fortführung der Strafverfolgung nicht vereinbar ist (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 33 StGB N 3). Ein an eine suspensive Bedingung geknüpfter Rückzug ist ungültig. Gemäss der Sonderregel von Art.