82 Abs. 4 StPO entbindet das Gericht indessen nicht von der grundsätzlichen Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, welches die massgebenden eigenen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 2.2 m.H.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.