Mit dem Endentscheid der Berufungsinstanz ist das Interesse des Beschuldigten an einer amtlichen Verteidigung weggefallen. Entsprechend muss über den Antrag der Verteidigung, Ziff. 9 des Dispositivs des Urteils vom 27. Dezember 2021 aufzuheben, mangels Rechtsschutzinteresse nicht entschieden werden (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.4 Da die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren selbständige Berufung erhoben hat, darf das Urteil der Vorinstanz auch zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO findet keine Anwendung.