Folglich wird über die Ziff. 4.2 des vorinstanzlichen Urteils aufgrund der inneren Einheit des Urteils neu entschieden werden, auch wenn diesbezüglich kein Antrag der Parteien vorliegt. Die Dispositivziffern 3 und 7 des vorinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen.