191 StGB zu verurteilen und entsprechend härter zu bestrafen. Die Dispositivziffern 3 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 4.2 (Rückzahlungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung) und 7 (Rückgabe des beschlagnahmten Notebooks) blieben sowohl von der Verteidigung wie auch von der Staatsanwaltschaft unangefochten. Die Frage nach einer allfälligen Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung ist allerdings untrennbar mit der Schuldfrage verknüpft, da die Kosten der amtlichen Verteidigung im Falle eines Freispruches definitiv auf die Staatskasse zu nehmen wären. Folglich wird über die Ziff.