2.2 Die Berufung der Verteidigung ist darauf ausgerichtet, einen vollständigen Freispruch für den Beschuldigten zu erwirken, und richtet sich entsprechend gegen die Dispositivziffern 1, 2, 4.1, 5, 6, 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils (OG GD 2/2). Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Berufung die Aufhebung der Ziff. 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils; der Beschuldigte sei stattdessen wegen Schändung gemäss Art. 191 StGB zu verurteilen und entsprechend härter zu bestrafen.