1. Sowohl die Verteidigung wie auch die Staatsanwaltschaft haben fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet und anschliessend ebenfalls frist- und formgerecht beim Berufungsgericht Berufung erklärt. Da von den Parteien keine Nichteintretensgründe gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO geltend gemacht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, ist sowohl auf die Berufung der Verteidigung wie auch auf jene der Staatsanwaltschaft einzutreten.