2. E.________ sei schuldig zu sprechen der Schändung gemäss Art. 191 StGB. 3. E.________ sei zu bestrafen mit 3.1 einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 90.00, wobei 1 Tag bereits durch die vorläufige Festnahme entstanden ist und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und 3.2 einer Verbindungsbusse von CHF 3'300.00, bei Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Tagen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.