3. Die Verfahrens- und Entschädigungskosten (zuzüglich Mehrwertsteuer) seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Die Verfahrens- und Entschädigungskosten, welche durch die Stellung von Anträgen im Zivilpunkt durch die Privatklägerschaft verursacht worden sind, seien der Privatklägerschaft aufzuerlegen." 15.3 Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Berufungserklärung die folgenden Anträge (OG GD 3/1): "1. In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug seien die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Strafgerichts des Kantons Zug vom 6. Dezember 2021 aufzuheben.