13. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 wandte sich der Kantonsarzt erneut an das Gericht und bat darum, den ablehnenden Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen und sein Gesuch um Amtshilfe erneut zu prüfen (OG GD 6/7). Die Verfahrensleitung stellte dieses Schreiben am 30. Mai 2022 den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zu (OG GD 5/5). 14. Nach Rücksprache mit den Parteien setzte die Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2022 das Datum der Berufungsverhandlung fest und teilte den Parteien die Formalien der Berufungsverhandlung mit (OG GD 7/1). Der Beschuldigte wurde mittels separater Vorladung vorgeladen (OG GD 7/2).