(OG GD 4/2). Die Verteidigung legte in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2022 ausführlich dar, weshalb ihrer Ansicht nach das Amtshilfeersuchen des Kantonsarztes abzuweisen sei und kein gültiger Strafantrag mehr vorliege (OG GD 2/6). 12. Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2022 wies die Verfahrensleitung das Gesuch des Kantonsarztes um Amtshilfe ab. Zudem wurde festgehalten, dass über die Frage, ob die Privatklägerin mit ihrem Anruf bei der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2020 ihren Strafantrag zurückgezogen habe, ggf. nach durchgeführter Berufungsverhandlung entschieden werde (OG GD 5/4).