11. Die Staatsanwaltschaft brachte mit Schreiben vom 29. März 2022 vor, die Privatklägerin habe ihren Strafantrag mit dem erwähnten Telefonat nicht zurückgezogen, da die von der Rechtsprechung und Lehre hierfür aufgestellten Kriterien nicht erfüllt seien (OG GD 3/4). Sodann bekräftige die Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Schreiben vom 5. April 2022, dass ihre Mandantin ihren Strafantrag nicht zurückgezogen habe (OG GD 4/2).