10. Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2022 stellte die Verfahrensleitung den Parteien die genannten Eingaben der jeweils anderen Parteien zu. Zudem wurden die Parteien unter Vorlage der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2020 eingeladen, sich dazu zu äussern, ob die Privatklägerin mit ihrem Anruf vom 22. Oktober 2020 bei der Staatsanwaltschaft ggf. ihren Strafantrag zurückgezogen haben könnte. Sodann wurde den Parteien eine Kopie des kantonsärztlichen Amtshilfeersuchens zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (OG GD 5/3).