7. Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2022 übermittelte die Verfahrensleitung den Parteien die Berufungserklärung der jeweils anderen Partei und setzte ihnen verschiedene Fristen. Zudem wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 13. Januar 2022 der Verlängerung des Schweigegebots zugestimmt hatte und sich die Privatklägerschaft zu dieser Thematik nicht vernehmen liess. Folglich wurde in der genannten Präsidialverfügung festgehalten, dass das Schweigegebot definitiv bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens gilt. Sodann wurde der Antrag der Verteidigung auf Akteneinsicht gutgeheissen (OG GD 5/2).