5.2 Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2021 stellte die Verfahrensleitung den übrigen Parteien je ein Exemplar der Eingabe der Verteidigung zu und setzte ihnen Frist an, um sich zum Antrag auf Verlängerung des Schweigegebots zu äussern. Gleichzeitig verlängerte die Verfahrensleitung das Schweigegebot provisorisch mit dem Hinweis, dass diese Massnahme ohne weitere Anordnungen bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens gilt, sofern sich weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin innert Frist vernehmen lassen (OG GD 5/1). 6.1 Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft Berufung (OG GD 3/1).