5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C.________ eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 5. Juli 2019 zu zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen. Seite 3/46 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren mit CHF 3'162.85 zu entschädigen. Im darüberhinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag von C.________ abgewiesen.