3. Die Vorinstanz fällte am 6. Dezember 2021 ein Urteil, welches sie den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnete (SE GD 50/1). Mit Eingaben vom 8. und 13. Dezember 2021 meldeten sowohl die Verteidigung wie auch die Staatsanwaltschaft Berufung an (SE GD 51 und 52). 4. Die Vorinstanz versandte das schriftlich begründete, 45-seitige Urteil am 27. Dezember 2021. Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Der Beschuldigte E.________ wird der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen.