1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Anklageschrift vom 23. Dezember 2020 vor, C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) im Rahmen einer Shiatsu-Therapie unerwartet und überraschend an der nackten Brust und der Brustwarze sowie den Schamlippen berührt zu haben.