{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n5. Der Kantonsarzt argumentiert in seiner Eingabe vom 16. Mai 2022 zusammengefasst, die\nAuslegung von § 12 Abs. 3 Abs. 2 GesG ZG der Verfahrensleitung sei mit dem\nGesetzeswortlaut nicht vereinbar und widerspreche dem Sinn und Zweck dieser\nGesetzesbestimmung, die es der Aufsichtsbehörde ermöglichen soll, bei Verstössen gegen\ndie Berufspflichten vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Gemäss der Begründung der\nVerfahrensleitung handle es sich erst bei einem rechtskräftigen Urteil um eine\n\"Wahrnehmung\" i.S.v. § 12 Abs. 3 Abs. 2 GesG ZG. Es liege sodann im Ermessen der\nAufsichtsbehörde, im Falle von Verletzungen der Berufspflichten zu entscheiden, ob während\nder Dauer des Aufsichts- oder Disziplinarverfahrens vorsorgliche Massnahmen zum Schutz\nder Patientinnen und Patienten getroffen werden müssen. Das Gesetz verlange nicht, dass\neine rechtskräftige Verurteilung vorliegen müsse. Die Prüfung, ob die\nBewilligungsvoraussetzungen noch gegeben oder ob ein Verstoss gegen die Berufspflichten\nSeite 43/46\n\nvorliege, sei Sache der Aufsichtsbehörde, und hänge nicht von einer Verurteilung ab. Die\nGerichte seien nicht zuständig, das Entfallen von Bewilligungsvoraussetzungen oder\nmögliche Verstösse gegen die Berufspflichten vorfrageweise zu prüfen. Schliesslich bezog\nsich der Kantonsarzt in seiner Argumentation auf zahlreiche Bundesgesetze.\n\n6. Die Verteidigung brachte in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2022 vor, die\nVerfahrensleitung habe das ursprüngliche Gesuch um Amtshilfe des Kantonsarztes zu Recht\nabgewiesen. Es müsse zuerst ein rechtskräftiges verurteilendes Urteil vorliegen, bevor der\nKantonsarzt über den Prozessstoff informiert werden dürfe. Die vom Kantonsarzt\naufgeführten Gesetze böten keine Grundlage, um den von der Bundesverfassung gewährten\nSchutz der Unschuldsvermutung und des entsprechenden Datenschutzes auszuhebeln. Art.\n35 Abs. 1 BV schreibe zudem vor, dass die Grundrechte in der gesamten Rechtsordnung zur\nAnwendung kommen müssen. Die vom Kantonsarzt aufgeführten Bundesgesetze fänden\nkeine Anwendung. Die Gerichte würden in Anwendung von § 10 GesG ZG selbst\nentscheiden können, ob Wahrnehmungen für einen Bewilligungsentzug erheblich sein\nkönnen. Wenn man nur Gerüchte verbreite, bestehe bei der Strafbehörde oder dem Gericht\nselbst die Gefahr, sich straffällig zu machen (Art. 173 ff StGB). Das Obergericht werde sich\nwohl kaum einer Mitteilung an die Gesundheitsdirektion verschliessen, sollte der\nBeschuldigte rechtskräftig verurteilt werden (OG GD 2/7).\n\n7. Mit dem Abschluss des vorliegenden Berufungsverfahrens erübrigt sich eine vertiefte\nAuseinandersetzung mit den Argumenten des Kantonsarztes. Wie bereits der Verteidiger\nandeutete, spricht nichts dagegen, dem Kantonsarzt das vorliegende Urteil zuzustellen,\nwomit seinem Gesuch Genüge getan wird. Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gemäss\nStPO zulässig, womit das Urteil rechtskräftig i.S.v. Art. 437 Abs. 3 StPO ist (d.h. mit dem\nVorbehalt von Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz). Folglich ist dem Kantonsarzt\ndas Urteil zuzustellen, was im Urteilsspruch explizit festzuhalten ist.\nSeite 44/46\n\nUrteilsspruch\n\n1. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug vom\n6. Dezember 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 3 (Entschädigung amtliche Verteidigung)\nund 7 (Rückgabe des beschlagnahmten Notebooks) in Rechtskraft erwachsen ist.\n\n2. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen.\n\n3. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.\n\n4. Der Beschuldigte E.________ wird der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB\nschuldig gesprochen.\n\n5. Er wird dafür bestraft\n5.1 mit einer Busse von CHF 4'000.00, unter Anrechnung von einem Tag Haft entsprechend\neinem Betrag von CHF 100.00 (effektiv vom Beschuldigten zu bezahlen: CHF 3'900.00).\n5.2 bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse gemäss Ziff. 5.1 ersatzweise mit einer\nFreiheitstrafe von 40 Tagen, unter Anrechnung der erstandenen strafprozessualen Haft von\neinem Tag.\n\n6.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen\nCHF 6'583.05 und werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.\n\n6.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Vorverfahren\nund vorinstanzlichen Hauptverfahren (CHF 14'990.20) zurückzuzahlen, sobald es seine\nwirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.\n\n7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C.________ eine Genugtuung in Höhe\nvon CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 5. Juli 2019 zu zahlen. Im Mehrbetrag wird\ndas Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen.\n\n8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im\nVorverfahren und vorinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 3'162.85 zu entschädigen. Im\ndarüberhinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag von C.________\nabgewiesen.\n\n9. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, lic.iur. G.________, wird für seine Bemühungen\nim Berufungsverfahren mit insgesamt CHF 9'638.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der\nStaatskasse entschädigt.\nSeite 45/46\n\n10.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen\n\nCHF 3'000.00Entscheidgebühr\nCHF 160.00 Auslagen\nCHF 3'160.00Total\n\nund werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt (CHF 1'580.00). Im Übrigen werden diese\nauf die Staatskasse genommen (CHF 1'580.00).\n\n"}