{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n4.1 Die Vorinstanz hat in Ziff. 9 des Urteils vom 27. Dezember 2021 die amtliche Verteidigung\ndes Beschuldigten widerrufen. Die entsprechende Ziffer wurde vom Beschuldigten mittels\nBerufung angefochten und ist nicht in Rechtskraft erwachsen. Da die Berufungsinstanz die\namtliche Verteidigung nicht in einem Zwischenentscheid widerrufen hat, galt diese über das\nBerufungsverfahren hinweg und der amtliche Verteidiger ist entsprechend aus der\nStaatskasse zu entschädigen. Mit dem Endentscheid der Berufungsinstanz ist das Interesse\ndes Beschuldigten an einer amtlichen Verteidigung weggefallen. Entsprechend muss über\nden Antrag der Verteidigung, Ziff. 9 des Dispositivs des Urteils vom 27. Dezember 2021\naufzuheben, mangels Rechtsschutzinteresse nicht entschieden werden.\n\n4.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. G.________, machte für\nseine Tätigkeiten im Berufungsverfahren einen Betrag von CHF 11'011.60 geltend. (OG GD\n7/5/2). Dieser Abrechnungsvorschlag basiert auf einem Arbeitsaufwand von 38.75 Stunden\nzu einem Stundenansatz von CHF 260.00 pro Stunde. Der bis zur Berufungsverhandlung für\ndie Verteidigungsarbeit detailliert geltend gemachte Aufwand von 38.75 Stunden ist\ngrösstenteils ausgewiesen und angemessen. Lediglich der für die Ausarbeitung des\nPlädoyers geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden erscheint etwas zu hoch und ist\nfolglich um rund zwei Stunden (1.75) zu kürzen. Hingegen sind auf der anderen Seite drei\nStunden für die Berufungsverhandlung hinzuzurechnen, was einen Gesamtaufwand von 40\nStunden ergibt. Allerdings gibt es keinen Anlass vom ordentlichen Stundenansatz von CHF\n220.00 abzuweichen; so war für den vorliegenden Fall weder besonderes rechtliches\nFachwissen erforderlich, noch machte dieser hinsichtlich seiner Komplexität besondere\nSchwierigkeiten. Sodann sind die Auslagen von CHF 149.30 zu addieren. Zum\nZwischenergebnis von CHF 8'949.30 ist sodann die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7%\nhinzuzurechnen, sodass sich als angemessene Entschädigung ein Gesamtbetrag von CHF\n9'638.40 ergibt.\n\n5. Bei den Kosten der amtlichen Verteidigung handelt es sich um Auslagen, über die in der\nRegel separat zu befinden ist (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 zweiter Satz\nStPO). Der Beschuldigte hat dem Kanton Zug dem Kostenspruch folgend die Hälfte der\nKosten der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen\nVerhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).\nSeite 42/46\n\n6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten ferner dazu verpflichtet, der Privatklägerin für ihre\nAufwendungen CHF 3'162.85 zu bezahlen. Die Verteidigung äusserte sich im\nBerufungsverfahren nicht detailliert zur entsprechenden Dispositivziffer sowie der\ndiesbezüglichen Begründung. Insgesamt erweist sich der Entscheid der Vorinstanz\ndiesbezüglich als sachgerecht und angemessen, so dass er im Berufungsverfahren zu\nbestätigen ist. Zur Begründung wird auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 S. 41.\nRz. 5.3).\n\nX. Wiedererwägungsgesuch des Kantonsarztes betreffend Akteneinsicht\n\n1. Der Beschuldigte untersteht nach § 8 Abs. 1 lit. a und b GesG ZG der Aufsicht der\nGesundheitsdirektion. Die Gesundheitsdirektion kann bei bewilligungsfreien Tätigkeiten ein\nVerbot aussprechen, wenn eine Gesundheitsgefährdung besteht (§ 12 Abs. 1 GesG ZG).\n\n2. Der Kantonsarzt des Kantons Zug hat mit Schreiben vom 2. März 2022 um Amtshilfe ersucht.\nEr führte aus, es sei auf Zentralplus ein Artikel erschienen mit der Überschrift \"Therapeut\nmuss nach möglichem sexuellem Übergriff um seine berufliche Zukunft fürchten\". Sofern\ndieser Therapeut im Kanton Zug tätig sei, müsse das Amt für Gesundheit prüfen, ob\ndisziplinarische Massnahmen zu ergreifen seien. Er ersuche das Gericht deshalb gestützt auf\n§ 10 Abs. 3 GesG ZG um Zustellung der für ein Disziplinarverfahren relevanten Akten (OG\nGD 6/1).\n\n3. Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt wurde, verfügte die Verfahrensleitung\nmit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2022 die Abweisung des Gesuches um Amtshilfe (OG\nGD).\n\n4. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 wandte sich der Kantonsarzt erneut an das Gericht und\nverlangte, sein Gesuch sei erneut zu prüfen und ihm seien die für seine gesetzlichen\nAufgaben erforderlichen Unterlagen zuzustellen (OG GD 6/7). Diese Eingabe wurde den\nParteien wiederum zur Stellungnahme zugestellt (OG GD 5/5). Während die Verteidigung in\nder Folge am 29. Juni 2022 eine Stellungnahme einreichte, liessen sich die übrigen Parteien\ninnert Frist nicht vernehmen (OG GD 2/7). Sodann wurde dem Kantonsarzt die Möglichkeit\ngegeben, innert Frist zu replizieren.\n\n"}