{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n5. Wie gezeigt, ist die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen sexuellen\nBelästigung mittelschwer. Im Vergleich mit anderen Sexualdelikten (insb. Vergewaltigungen\nund sexuellen Nötigungen) handelt es sich angesichts der Einstufung der sexuellen\nBelästigung als Übertretung aber in genugtuungsrechtlicher Hinsicht um einen leichten Fall.\nEntsprechend ist die Höhe der Genugtuung nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist mit der\nVorinstanz festzuhalten, dass die Kausalität zwischen dem sexuellen Übergriff und den\nberuflichen Problemen sowie den Beziehungsproblemen der Privatklägerin nicht erstellt ist,\nwobei diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (OG GD 1\nE. VI/4.1). Auch im Übrigen kann den vorinstanzlichen Erwägungen gefolgt werden, so dass\neine Genugtuung von CHF 1'000.00 angemessen erscheint. Der Beschuldigte ist folglich zu\nverpflichten der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab\ndem 5. Juli 2019 zu bezahlen.\nSeite 40/46\n\nIX. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten\nzu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte\nPerson die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.\n\n1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe\nihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat,\neinen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt\nwerden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren\ngeschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird\n(Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt\ndavon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen\nwurden. Wenn eine Partei in einem Punkt obsiegt, im anderen unterliegt, so ist für die\nBemessung des auf sie entfallenden Kostenanteils von entscheidender Bedeutung, welchen\nArbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (Urteil des\nBundesgerichts 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2 m.H.). Fällt die\nRechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von\nder Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).\n\n1.3 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich\nwiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).\n\n1.4.1 Die Entschädigung der amtlichen (Art. 135 Abs. 1 StPO) wie auch der erbetenen\nVerteidigung richtet sich nach dem Anwaltstarif des Kantons Zug. Gestützt auf § 2 der\nVerordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare\nder Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der\nSchwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen\nBemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert,\ndass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst\n(Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt (Abs. 2). Als Massstab\nbei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung nötig\nist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des\nStrafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von\nAnfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016\nvom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.H.).\n\n1.4.2 Beschuldigte Personen, welche zu Verfahrenskosten verurteilt werden, haben die Kosten\nihrer amtlichen Verteidigung dem Kanton Zug zurückzubezahlen, sobald es ihre\nwirtschaftlichen Verhältnisse dereinst, d.h. innerhalb der nächsten zehn Jahre, erlauben (Art.\n135 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 StPO).\n\n1.4.3 Im Bereich des Strafverfahrens ist der Staat der Empfänger der Dienstleistungen der\namtlichen Verteidigung. Deren Entschädigung muss deshalb um den Betrag der\nMehrwertsteuer erhöht werden, dies auch für den Fall, dass die beschuldigte Person ihren\nWohnsitz im Ausland hat (BGE 141 IV 344 E. 4).\nSeite 41/46\n\n2. Die vorinstanzlichen Kostenregelungen blieben unangefochten und erweisen sich als\ngesetzeskonform. Dies gilt insbesondere auch in Beachtung des Ergebnisses des\nBerufungsverfahrens, in welchem der Schuldspruch und die Sanktion bestätigt wurden. Das\nUrteil der\nVorinstanz ist mithin auch im Kostenpunkt zu bestätigen.\n\n3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte, wird seine Berufung doch abgewiesen.\nAuch die Staatsanwaltschaft unterliegt, da auch ihre Berufung abgewiesen und das\nvorinstanzliche Urteil bestätigt wird. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin hat im\nBerufungsverfahren keine Anträge gestellt, so dass sie weder obsiegt noch unterliegt.\nEntsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens\nzur Hälfte aufzuerlegen. Im übrigen Umfang, d.h. zur Hälfte sind die Kosten des\nBerufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.\n\n"}