{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Dabei war ihm bewusst, dass die\nPrivatklägerin ihm bis zu einem gewissen Grad ausgeliefert war und ihm aufgrund seiner\nStellung als Therapeut auch vertraute. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, die sein\nHandeln in einem günstigeren Licht erscheinen lassen könnten, so dass das Tatverschulden\nauch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten bei mittelschwer zu belassen\nist.\n\n5. Neben dem Tatverschulden kommt es bei der Berechnung der Busse auch auf die\npersönlichen Verhältnisse des Beschuldigten an (Art. 106 Abs. 3 StGB). Beim diesem\nhandelt es sich um einen 47-jährigen Shiatsu-Therapeuten, der ein monatliches\nNettoeinkommen von CHF 8'649.75 erwirtschaftet und damit seine Ehefrau sowie die drei\ngemeinsamen Kinder versorgt. Bei der GmbH, bei welcher der Beschuldigte angestellt ist, ist\ndie Frau Stammanteilshalterin, sodass die der Familie zur Verfügung stehenden finanziellen\nMittel leicht höher sein dürften als der genannte Betrag, der dem Beschuldigten monatlich\nausbezahlt wird. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte selbst angab, zur Zeit laufe\nes sehr gut, so dass die GmbH CHF 20'000.00 bis CHF 30'000.00 auf dem Konto habe. In\nfinanzieller Hinsicht gibt es somit keinen Grund, eine besondere Strafempfindlichkeit des\nBeschuldigten anzunehmen. Allerdings ist zugunsten des Beschuldigten die Wirkung der\nStrafe auf sein Leben zu berücksichtigen, ist doch anzunehmen, dass seine Karriere als\nShiatsu-Therapeut durch den vorliegenden Schuldspruch beeinträchtigt wird. Entsprechend\nist trotz des recht schweren Tatverschuldens eine Busse leicht unterhalb der Mitte des\nStrafrahmens auszufällen. Eine Busse von CHF 4'000.00 erweist sich folglich als\nangemessen.\n\n6.1 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während\ndieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Eine vorläufige\nFestnahme i.S.v. Art. 217 ff. StPO ist als nach Art. 51 StGB anrechnungsfähige Haft zu\nqualifizieren (Mettler/Spichtin, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 51 StGB N 17). Der\nAnrechnungsfaktor entspricht jenem Faktor, nach welchem der Richter die\nErsatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse bestimmt (BGE 135 IV 126\nE. 1.3.9).\n\n6.2 Der Beschuldigte wurde am 26. November 2019 vorläufig festgenommen und der\nStaatsanwaltschaft zugeführt (D 4/2). Der Austritt erfolgte gleichentags (D 4/6). Dem\nBeschuldigten ist folglich ein Tag Haft im entsprechenden Umfang von CHF 100.00 an die\nBusse anzurechnen Der Beschuldigte hat somit von der auszufällenden Busse von CHF\n4'000.00 nur den Teilbetrag von CHF 3'900.00 effektiv zu bezahlen.\n\n7. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens ist die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss den\nvorinstanzlichen Ausführungen auf 40 Tage festzusetzen, wobei ein Tag durch die bereits\nerstanden Haft anzurechnen wäre (OG GD 1 S. 36). Die Ersatzfreiheitsstrafe wäre mithin nur\nnoch im Umfang von 39 Tagen zu vollziehen.\nSeite 39/46\n\nVIII. Zivilklage\n\n1. C.________ hat sich am 13. September 2019 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt\nkonstituiert (D 8/2) und an der Hauptverhandlung beantragt, den Beschuldigten zu\nverpflichten, ihr eine Genugtuung von CHF 3'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Juli 2019\nzu bezahlen. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin eine\nGenugtuung in Höhe von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 5. Juli 2019 zu\nbezahlen (OG GD 1 S. 43). Im Berufungsverfahren beantragte die Verteidigung die\nAufhebung der entsprechenden Dispositivziffer, äusserte sich aber ansonsten nicht zu den\nvorinstanzlichen Ausführungen zur Genugtuung (OG GD 7/5). Weder die Rechtsvertreterin\nder Privatklägerin noch die Staatsanwaltschaft stellten im Berufungsverfahren Anträge\nbetreffend die Genugtuung.\n\n2. Die Privatklägerin kann als geschädigte Person adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche im\nStrafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Wer in seiner Persönlichkeit\nwiderrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung,\nsofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht\nworden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Im Übrigen kann auf die zutreffenden und unbestritten\ngebliebenen Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen der Genugtuung\nverwiesen werden (OG GD 1 E. VI/2 ff.).\n\n3. Der Beschuldigte wird der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig\ngesprochen. Der entsprechende sexuelle Übergriff stellt eine Verletzung der sexuellen\nIntegrität der Privatklägerin und damit ihrer Persönlichkeit dar.\n\n4. Bei der Bemessung der Genugtuung spielen u.a. folgende Faktoren eine Rolle: Art und\nSchwere der Beeinträchtigung des Opfers, Intensität der Auswirkungen auf die Persönlichkeit\nder Geschädigten, das Alter des Opfers im Tatzeitpunkt, ein besonderes\nVertrauensverhältnis, der Langzeitschaden, Beeinträchtigung der Beziehungsfähigkeit usw.\n(Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 1, 2013, S. 181). Bei leichten Fällen sollte von\nBasisgenugtuungen abgesehen und lediglich das Ermessen angewendet werden\n(Hütte/Landolt, a.a.O., S. 175).\n\n"}