{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n8. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Wie gezeigt, hat der Beschuldigte selbst\nausgeführt, dass eine direkte physische Berührung der Schamlippen therapeutisch gesehen\nnicht erforderlich ist. Die gemäss dem erstellten Sachverhalt vorgenommene Berührung der\nSchamlippen durch den Beschuldigten kann somit mangels Alternativen nur aufgrund eines\nsexuellen Motivs des Beschuldigten, d.h. wissentlich und willentlich erfolgt sein. So kann\nauch eine versehentliche Berührung ausgeschlossen werden, da das Anheben der Leggins,\ndas Klöpfeln etc. nicht im Rahmen einer ungeschickten Bewegung unbeabsichtigt passieren\nkönnen.\n\n9. Der Beschuldigte ist mithin der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig\nzu sprechen.\n\nVII. Sanktion\n\n1. Wer sich der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB schuldigt macht, wird mit\nBusse bestraft. Der Höchstbetrag der Busse beträgt CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB).\nDer Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine\nErsatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106\nAbs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen\ndes Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art.\n106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden wird gemäss Art. 47 StGB bestimmt (Heimgartner,\nBasler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 106 StGB N 20). Nach dieser Bestimmung bemisst der\nSeite 37/46\n\nRichter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des\nTäters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die\nWirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der\nVerletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns,\nden Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den\ninneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu\nvermeiden (Abs. 2). Für die Würdigung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 106 Abs. 3\nStGB sind grundsätzlich dieselben Faktoren relevant, wie für die Berechnung des\nTagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB (Heimgartner, a.a.O., Art. 106 StGB N 24).\nDemnach bestimmt das Gericht die Höhe der Busse nach den persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach\nEinkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und\nUnterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.\n\n2.1 Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei Kinder, geboren in den Jahren 2011, 2013 und\n2017. Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte an, über ein monatliches Nettoeinkommen\nvon CHF 8'649.75 und ein Vermögen von CHF 55'623.00 zu verfügen (SE GD 49/2/1).\n\n2.2 An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte im Rahmen der Befragung zu seinen\npersönlichen Verhältnissen aus, es habe keine Veränderungen gegeben. Er arbeite immer\nnoch als selbständiger Shiatsu-Therapeut und er habe zurzeit recht viel Arbeit, da die Leute\nziemlich angeschlagen seien. Es laufe sehr gut. Er sei Angestellter der GmbH und verdiene\nCHF 10'000.00 pro Monat, wobei seine Frau Stammanteilseignerin der GmbH sei. Wieviel\nGewinn die GmbH im letzten Jahr erzielte, konnte der Beschuldigte nicht sagen, aber es sei\ngerade so viel, dass man die Familie davon unterhalten könne. Jetzt laufe es gerade ein\nwenig besser, so dass er CHF 20'000.00 bis CHF 30'000.00 auf dem Konto habe, aber man\nwerde nicht reich als Therapeut. Seine Frau sei nicht erwerbstätig (OG GD 7/4 S. 3). Auf\ndem im Vorfeld der Berufungsverhandlung eingeholten Strafregisterauszug waren keine\nneuen Strafuntersuchungen oder Verurteilungen des Beschuldigten verzeichnet (OG GD\n7/3).\n\n3. Die objektive Tatschwere umschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt und\nbewertet diese nach objektiv bestimmbaren Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.\nA. 2019, N. 77). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin aufgrund\neines körperlichen Leidens zu einer Shiatsu-Therapie beim Beschuldigten anmeldete und\ndarauf vertrauen durfte, dass der Beschuldigte die Behandlung lege artis durchführte. Die\ntätliche sexuelle Belästigung betraf sodann mit der Schamlippe einen äusserst intimen\nBereich. Dass die Berührung unter der Sporthose, Leggins und String erfolgte, ist weiter\nverschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Allerdings ist auch festzuhalten, dass teilweise\nnoch schwerwiegendere tätliche sexuelle Belästigungen vorstellbar sind. Die objektive\nTatschwere ist insgesamt als recht schwer zu verorten.\n\n4. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere geht es um den Vorwurf, der einem bestimmten\nTäter für den von ihm begangenen Rechtsbruch gemacht wird. Es stellt sich die Frage, wie\nihm die objektive Tatschwere anzurechnen ist, bzw. ob sich Gründe finden lassen, die seine\nTat in einem günstigeren oder einem schlechteren Licht erscheinen lassen (Mathys,\nLeitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N. 142). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass\nSeite 38/46\n\n"}