{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n5.2 Sodann ist zu bedenken, dass es sich bei den Kleidern, welche die Privatklägerin am\nUnterleib trug, um einen Slip, eine enganliegende Leggins und eine darüber liegende Shorts\nhandelte. Insbesondere die Leggins sind bekannterweise aus elastischem, dünnem Stoff,\nwelcher direkt auf der Haut aufliegt bzw. diese eng umfasst. Zudem werden Leggins jeweils\nvon einem ebenfalls elastischen Gummiband am Hosensaum zusammengehalten. Bevor der\nBeschuldigte die Privatklägerin vom Bauch her kommend direkt an ihren Schamlippen\nberühren konnte, musste er deshalb diese enganliegenden Leggins mit Sporthose sowie den\nString anheben, um mit seinen Händen bzw. seiner Hand darunter gleiten zu können. Dieser\nVorgang, d.h. das Anheben des Hosenbunds der Leggins, muss einerseits wie dargelegt\ndeutlich spürbar gewesen sein und andererseits auch einige Augenblicke gedauert haben\nund als letztes aber eindeutigstes Anzeichen dafür gelten, dass der Beschuldigte\nbeabsichtigte, eine sexuelle Handlung vorzunehmen. Entgegen der Ansicht der\nStaatsanwaltschaft ist nicht davon auszugehen, dass das Anheben der Leggins und der Griff\nin die Hose in einer fliessenden Bewegung und derart unmittelbar nacheinander passierte,\nals dass diese Vorgänge nicht in zeitlich separate Phasen aufgeteilt werden könnten.\n\n5.3 Aufgrund der voranstehenden Umstände, welche der vom Beschuldigten vorgenommenen\nsexuellen Handlung vorhergingen, kann nicht gesagt werden, dass vom äusseren Ablauf her\nder fragliche Übergriff derart überraschend erfolgte, als dass die Privatklägerin keine\nMöglichkeit gehabt hätte, Widerstand zu leisten. Mit der Vorinstanz ist somit nicht erwiesen,\ndass die Privatklägerin auf das Anheben ihrer Leggins - nach rein objektiven Massstäben\nund ohne konkrete Wertung des Verhaltens der Privatklägerin - nicht hätte reagieren und\ndamit die Berührung ihrer Schamlippen hätte verhindern können. Eine\nWiderstandsunfähigkeit begründet durch ein Überraschungsmoment liegt somit nicht vor.\n\n5.4 Ferner sind auch keine anderen Elemente, welche eine Widerstandsunfähigkeit begründen\nkönnten, auszumachen. So war die Privatklägerin wie gezeigt während der ganzen Therapie\nwach, womit die auf schlafende Opfer ausgerichtete Rechtsprechung des Bundesgerichts\nkeine Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E.\n1.2.2). Sodann führte die Privatklägerin an ihrer Einvernahme vom 13. September 2019 aus,\nsie sei im Moment des Übergriffs überfordert gewesen und habe einen Moment gebraucht,\num zu realisieren, dass das, was der Beschuldigte mit ihr gemacht habe, nicht in Ordnung\ngewesen sei (act. 2/1 S. 6). Damit scheint die Privatklägerin im Moment des Übergriffs\nzumindest teilweise einem Irrtum einer medizinischen Indikation der Behandlung unterliegen\nzu sein, um sich über den sexualbezogenen Charakter der Handlungen des Beschuldigten\nklarzuwerden. Dieser Irrtum über die Annahme über die medizinische Indikation einer\nBehandlung kann gemäss Rechtsprechung keine Widerstandsunfähigkeit begründen (Urteil\ndes Bundesgerichts 6B_34/2020 vom 11. Mai 2022 E. 4.3.1).\nSeite 36/46\n\n5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Privatklägerin keine Widerstandsunfähigkeit\nvorlag, so dass ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal der Schändung gemäss Art. 191\nStGB fehlt. Ein Schuldspruch wegen Schändung kommt somit nicht in Betracht.\n\n6. Wie gezeigt hat der Beschuldigte eine sexuelle Handlung an der Privatklägerin\nvorgenommen (E. V/4). Diese sexuelle Handlung stellt ohne Weiteres eine tätliche sexuelle\nBelästigung gemäss Art. 198 StGB dar, zumal die Berührung der Schamlippen zweifelsfrei\neine körperliche Kontaktaufnahme beinhaltet. Es versteht sich von selbst, dass ein\nDurchschnittsbetrachter eine derartige Berührung mit Sexualität in Verbindung bringt (BGE\n137 IV 263 E. 3.1).\n\n7. Sodann fühlte sich die Privatklägerin durch die an ihr vorgenommene sexuelle Handlung\nbelästigt. Dabei ist diesbezüglich unerheblich, ob sich die Privatklägerin anfänglich in einem\nIrrtum über die medizinische Indikation der Behandlung befunden hat. Denn nach\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung wird eine Patientin Opfer einer sexuellen Belästigung,\nwenn sie sich im Intimbereich berühren lässt, weil sie glaubt, dies zur Heilbehandlung\nnotwendig, wenn die \"Behandlung\" rein sexuell motiviert ist und keine therapeutische\nNotwendigkeit aufweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008 E.\n3.4.2). Die Tatsache, dass die Privatklägerin gemäss eigener Aussage einige Zeit brauchte,\num zu realisieren, dass das, was der Beschuldigte gemacht hatte, nicht in Ordnung war,\nändert somit nichts daran, dass sie sich belästigt fühlte. Folglich stellt die Berührung der\nSchamlippen, also das \"Klöpfeln\" auf den Schamlippen, eine sexuelle Belästigung im Sinne\nvon Art. 198 StGB dar.\n\n"}