{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2.1 Der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer jemanden\ntätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Bestimmung erfasst\ngeringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität, bei denen im Einzelnen\nzweifelhaft sein kann, ob sie noch eine eigentliche Verletzung der Selbstbestimmung\ndarstellen, aber solchen Eingriffen insofern vergleichbar sind, als dass sie die betroffene\nPerson jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt sich um\nqualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen bzw. physische, optische und verbale\nZumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in\ndiese weder eingewilligt noch sie - etwa spasseshalber - provoziert haben darf. Die Intensität\ndes sexuellen Bezuges des Vorgangs kann im Rahmen von Art. 198 StGB somit gering sein.\nSeite 34/46\n\nEs genügt, dass ein Durchschnittsbetrachter die Handlung mit Sexualität im weitesten Sinn in\nVerbindung bringt (BGE 137 IV 263 E. 3.1).\n\n2.2 Die tätliche sexuelle Belästigung (erste Tatvariante von Art. 198 Abs. 2 StGB) erfordert eine\nkörperliche Kontaktaufnahme. Ausreichend sind bereits weniger intensive Belästigungen, als\ndas direkte Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen; bereits das klar zudringliche\nBetasten von Brüsten, Po oder auch den Geschlechtsteilen nahegelegenen Körperteilen\n(etwa Oberschenkel oder Unterbauch), auch über den Kleidern, oder das Anpressen und\nUmarmungen sind als sexuelle Belästigung zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_7/2011\nvom 15. Februar 2011 E. 1, 1.4).\n\n2.3 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss mindestens\nin Kauf nehmen, dass sich das Opfer belästigt fühlt (Isenring, Basler Kommentar, 4. A. 2019,\nArt. 198 StGB N 28).\n\n3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lag die Privatklägerin im relevanten\nBehandlungszeitraum flach auf einem Shiatsu-Fouton auf dem Rücken, wobei der Kopf auf\neinem Kissen lag und dadurch leicht erhöht war. Dabei trug sie einen String, enganliegende\nLeggins sowie darüberliegende Shorts. Der Beschuldigte behandelte die Privatklägerin\nzunächst auf dem Bauch bis zum Venushügel oberhalb der Kleidung, bevor er der\nPrivatklägerin unter die Kleidung griff und sie direkt an ihren Schamlippen berührte.\n\n4. Sodann handelt es sich bei der Berührung der nackten weiblichen Geschlechtsteile und\ndamit der Schamlippen um eine eindeutig sexualbezogene Verhaltensweise, sofern keine\nmedizinische oder therapeutische Notwendigkeit für die Berührung vorliegt (Urteil des\nBundesgerichts 6B_527/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.4). Der Beschuldigte machte\ngeltend, die Privatklägerin im Rahmen einer gesamtheitlichen Therapie im Bereich der Vulva,\nSchamhügel und Schamlippen energetisch behandelt zu haben. Ob eine energetische\nBehandlung in dieser Körperregion therapeutisch notwendig war, kann an dieser Stelle aber\noffen bleiben, da gemäss dem erstellten Sachverhalt von einer direkten, physischen\nBerührung der nackten Schamlippen durch den Beschuldigten auszugehen ist. Und dass es\neine medizinische bzw. therapeutische Indikation für diese Berührung gegeben hätte, ist\nnicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht behauptet. Vielmehr wurde vom\nBeschuldigten ausgeführt, er müsse nicht physisch berühren, dies sei nicht notwendig. Da\nsomit unbestrittenermassen keine medizinische Indikation für die Berührung der\nSchamlippen bestand, hatte das fragliche \"Klöpfeln\" sexualbezogenen Charakter. Die\nBerührung der Schamlippen ist damit als sexuelle Handlung i.S.v. Art. 191 StGB zu\nqualifizieren.\n\n5.1 Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Privatklägerin ihre Augen während dem\nfraglichen Vorfall geschlossen hielt und somit nicht in der Lage war, die bevorstehende\nsexuelle Handlung visuell zu erkennen bzw. zu erahnen. Mit einem Gynäkologenstuhl, bei\nwelchem die Bewegungsfreiheit der Frauen eingeschränkt wird, ist die Lage der\nPrivatklägerin allerdings nicht vergleichbar. Ferner ist erstellt, dass der Beschuldigte die\nPrivatklägerin während einer unbestimmten Dauer über den Kleidern bis zum Venushügel im\nBauchbereich behandelte. Diese Berührungen stellen noch keine sexuellen Handlungen im\nvorerwähnten Sinn dar, könnten aber darauf hingedeutet haben, dass der Beschuldigte bereit\nSeite 35/46\n\nwar, weitergehende Berührungen im Intimbereich vorzunehmen. Der Beschuldigte schuf\nsodann bereits dadurch eine sexualisierte Atmosphäre, indem er die Privatklägerin\nveranlasste, ihr Oberteil und ihren BH auszuziehen. Die Behauptung, es sei die\nPrivatklägerin gewesen, welche die Sitzung gesteuert und von sich habe oben ausziehen\nwollen, ist wie gezeigt unglaubhaft. Vielmehr sind diese Umstände als Indizien dafür zu\nwerten, dass der Beschuldigte schon früh beabsichtigte, die Therapie in eine sexualisierte\nRichtung zu lenken und sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vorzunehmen.\n\n"}