{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n1.1 Den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige\noder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu\neiner beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Als\nwiderstandsunfähig in diesem Sinne gilt, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte\nsexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr\nausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll\nbilden, äussern oder betätigen können. Die Gründe dafür können dauernder oder\nvorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit\nmuss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt\nsein. Sie kann etwa vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht\noder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann. Das\nzunächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand unfähig,\nwenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus\nkörperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022\nvom 23. Mai 2022 E. 1.3.1).\n\n1.2 Die Vorinstanz hat die spezifische Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Schändung bei\nFrauen, die sich in einer medizinischen Behandlung befinden, zutreffend zusammengefasst,\nso dass vorab darauf verwiesen werden kann (OG GD 1 S. 29). Hervorzuheben ist an dieser\nStelle BGE 133 IV 49, in welchem das Bundesgericht zur Behandlung einer Patientin durch\neinen Therapeuten festhielt, der Irrtum der Patientin, der auf täuschenden Angaben des\nTherapeuten beruhte und dazu führte, dass sie erst verspätet ihren Abwehrwillen bilden\nkonnte, sei für die Frage der Widerstandsunfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht bedeutend.\nEntscheidend sei vielmehr, dass sich der Therapeut im Wissen darum zum Missbrauch\nangeschickt habe, dass die Patientin den Angriff nicht habe erkennen können (BGE 133 IV\n49 E. 7.4). Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum\nWiderstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich\ndanach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (Urteil des\nBundesgerichts 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.2.2).\n\n1.3 Nimmt etwa ein Arzt oder Physiotherapeut - gegebenenfalls unter Vortäuschung fachlich\nbegründeter Notwendigkeit - unerwartet eine sexuell motivierte Handlung an seiner Patientin\nSeite 33/46\n\nvor, so wird deren Widerstandsunfähigkeit bejaht, weil die Betroffene den überraschenden\nAngriff auf ihre geschlechtliche Integrität im therapeutischen Kontext zunächst kaum\neinordnen resp. als solchen erkennen kann, gerade auch wenn sie das Geschehen\nlagebedingt (z.B. bäuchlings auf einer Massageliege) nicht überblickt. Entscheidend ist das\ntherapeutische Vertrauensverhältnis und das damit notwendig verbundene Ausgeliefertsein.\nDuldet das Opfer die Handlung nur, weil es über die medizinische Indikation irrt, besteht\nhingegen keine Widerstandsunfähigkeit im Sinn von Art. 191 StGB (Urteil des\nBundesgerichts 6B_34/2020 vom 11. Mai 2022 E. 4.3.1).\n\n1.4 Ob die Lage einer Patientin bei einem Therapeuten für die Bejahung der\nWiderstandsunfähigkeit entscheidend ist, geht aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nnicht zweifelsfrei hervor. Einerseits führte das Bundesgericht zur Rückenlage einer Patientin\naus, bei dieser sei die Sicht der Geschädigten auf die Handlungen des Beschwerdegegners\nnicht eingeschränkt. Diese Übergriffe hat sie nur wegen ihres Irrtums über die medizinische\nIndikation geduldet. Dies allein reicht für die Annahme einer Widerstandsunfähigkeit nicht\naus, womit der Beschwerdegegner den Tatbestand der Schändung nicht erfüllt\" (Urteil des\nBundesgerichts 6B_453/2007 E.3.4.3). In einem anderen Entscheid hielt das Bundesgericht\nhinsichtlich zweier auf dem Rücken liegender Frauen hingegen fest: \"Die Berührung ihrer\nGeschlechtsteile aber überraschte sie. Als sie diese Berührung realisierten, war der\nTatbestand von Art. 191 StGB bereits vollendet. Es handelte sich um eine situationsbedingte\nWiderstandsunfähigkeit. Zutreffend nimmt die Vorinstanz hingegen unter den festgestellten\nUmständen an, nach dem ersten massiven Übergriff am 10. Juli 2006 (Massage der Klitoris)\nsei der anschliessende zweite Übergriff (Eindringen mit der Fingerspitze in die Scheide) nicht\nmehr dermassen überraschend erfolgt, dass Widerstandsunfähigkeit angenommen werden\nkönnte. Das war keine \"übliche\" Massage mehr. Dass diese Patientin beim ersten Übergriff\nam 10. Juli 2006 in Rückenlage und beim anschliessenden zweiten in Bauchlage war,\nerweist sich somit nicht als entscheidend.\" (Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2010 vom 6.\nDezember 2010 E. 5.3).\n\n1.5 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist so zu verstehen, dass die Lage einer Patientin\n(Rücken- oder Bauchlage) nur einer von mehreren Faktoren ist, der für die Annahme einer\nfür die Erfüllung des Tatbestands der Schändung erforderlichen Widerstandsunfähigkeit von\nBedeutung ist. Entscheidend ist somit das Überraschungsmoment, d.h. inwiefern ein\nÜbergriff für die Patientin überraschend erfolgt. Der Irrtum über die Annahme einer\nmedizinischen Indikation einer Behandlung kann gemäss Rechtsprechung keine\nWiderstandsunfähigkeit begründen.\n\n"}