{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n5.2 Die Aussagen der Privatklägerin sind mithin nur mit einer bewussten falschen Anschuldigung\noder mit einer wahren Aussage erklärbar. Eine Fehlwahrnehmung wegen Depression,\nMüdigkeit oder geschlossener Augen scheint nicht plausibel. Aufgrund der Kleider, welche\ndie Privatklägerin an jenem Tag trug, d.h. Slip, Turnhose und Leggins, kann praktisch\nausgeschlossen werden, dass sie sich den Griff in die Hose (inkl. dem späteren entfernen\nder Hand aus den eng anliegenden Slip, Turnhose und Leggins) nur eingebildet hat, auch\nwenn die Privatklägerin nicht klar sagen konnte, ob der Beschuldigte mit einer oder mit zwei\nHänden in die Hose griff. Der Griff muss insbesondere aufgrund der enganliegenden Leggins\ndeutlich spürbar gewesen sein. Während das \"Klöpfeln\" auf der Schamlippe für sich allein\ngesehen ggf. noch mit einer Fehlwahrnehmung erklärt werden könnte, gilt dies für das\nAnheben der Leggins nicht. Auch die Möglichkeit, dass die Privatklägerin ein\n\"Klöpfeln/Pochen\" aufgrund einer Fehlwahrnehmung bzw. eines \"Energieflusses\" (wie der\nBeschuldigte argumentiert) gespürt und anschliessend den Griff in die Hose autosuggestiv\nergänzt hat, ist vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Diesbezüglich schilderte der\nBeschuldigte zwar, dass die energetische Behandlung von seinen Patienten auch gespürt\nwerden könne und er führt u.a. Wärme und Schmerzen an, welche seine Patienten bei einer\nenergetischen Behandlung schon körperlich wahrgenommen hätten. Ob dies\nnaturwissenschaftlich oder empirisch belegbar ist, kann dabei offen bleiben. Denn ein\nWärmegefühl oder ein Schmerzgefühl unterscheidet sich von der Wahrnehmung her deutlich\nvor einem Griff mit der Hand unter Hose, enge Leggins und Slip in den Schambereich mit\nanschliessenden Berührungen im Schambereich und dem Entfernen der Hand aus der Hose.\nEine solcher Berührungsablauf kann dabei auch deutlich wahrgenommen werden, wenn die\nAugen geschlossen sind und die berührte Person müde ist. Entsprechend überzeugt die\nvorgebrachte Theorie des Beschuldigten, die Privatklägerin habe effektiv beim vermeintlichen\nGriff in die Hose nur seine energetische Behandlung gefühlt und sich deswegen ihre\nAussagen erklären lassen würden, nicht. Ferner gibt es keine Hinweise dafür, dass die\nPrivatklägerin effektiv weggetreten war oder die Zusammenhänge nicht mehr verstand, wird\ndies doch weder von der Privatklägerin noch vom Beschuldigten geltend gemacht.\n\n5.3 Folglich ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen,\ndass der Beschuldigte die Privatklägerin während der Shiatsu-Therapie vom 5. Juli 2019 bis\nauf die Höhe des Venushügels oberhalb der Kleidung im Bauchbereich behandelte. Dann\nging er mit einer oder mit zwei Händen unter die Kleidung (Slip, Leggins und Turnhose) der\nPrivatklägerin und berührte diese direkt an den Schamlippen. Während einer unbestimmten\nZeitdauer klöpfelte er wiederholt auf die Schamlippen der Privatklägerin. Die Privatklägerin\nwar während dessen wach und hielt die Augen geschlossen.\n\n5.4 Mit der Vorinstanz kann hingegen nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte wissentlich\nund willentlich die Privatklägerin an der Brustwarze berührte, erwähnte die Privatklägerin\neine solche Berührung doch weder an ihrer ersten Einvernahme noch in der Therapie bei\nDr.med. K.________. Zwar ist durchaus auch denkbar, dass es sich, wie die\nStaatsanwaltschaft vorbringt, um eine sprachliche Ungenauigkeit gehandelt hat und die\nPrivatkläger bereits an der Einvernahme vom 13. September 2019 die Brustwarze\nSeite 32/46\n\nmitgemeint habe, als sie beschrieb, wie der Beschuldigte \"oberhalb der Brust\" bzw. \"an\n[ihren] Brüsten oder Brust\" gearbeitet habe (act. 2/1). Angesichts der bereits erwähnten\nübrigen Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin zum Randgeschehen, d.h. des\nGeschehens, welches nicht direkt mit dem \"Griff in die Hose\" zusammenhängt, kann die\nBerührung der Brustwarze allerdings nicht mit Sicherheit als erstellt gelten. In dubio pro reo\nist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht an der\nBrustwarze berührte (OG GD 1 E. II/3.3.3).\n\n5.5 In subjektiver Hinsicht ergibt sich aus dem gerichtlich festgestellten äusseren Tatablauf, dass\nder Beschuldigte wissentlich und willentlich handelte. Ein fahrlässiges Missverständnis kann\nbei einem Griff in die Hose einer Patientin ausgeschlossen werden.\n\nVI. Rechtliche Grundlagen und Subsumption\n\n"}