{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n nachvollziehbare Erklärung für die Notwendigkeit einer \"energetischen Berührung\" der Vulva,\netc. der Privatklägerin vorzubringen, tangiert die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen.\n\nGleichfalls ist vom Ablauf des Geschehens her letztlich nicht nachvollziehbar, dass der\nBeschuldigte die \"energetische Berührung\" nicht vorher mündlich ankündigte und den Grund\ndafür erklärte sowie nach dem Einverständnis fragte, wenn er doch gemäss eigenen\nAussagen davon ausging, dass die Privatklägerin effektiv körperlich eine Berührung an der\nVulva, etc. durch seine energetische Behandlung spüren kann.\n\n4.2.5 Starke Hinweise auf eine unwahre Darstellung sind ausserhalb der vorstehend genannten\nThemenkreise gemäss Ziff. 4.2.2 bis 4.2.4 nicht zu sehen, zumal die strafrechtlich relevanten\nPassagen vermutlich nur einen kleinen Bruchteil der zweistündigen Behandlung ausmachten.\nFolglich hätte sich der Beschuldigte nicht allzu viel ausdenken müssen, um die Unwahrheit\ndarzustellen.\n\n5. Fazit\n\n5.1 Letztlich ist entscheidend, dass es keine Anzeichen für eine bewusste falsche Aussage der\nPrivatklägerin gibt. Diese ist wie dargelegt sehr glaubwürdig und konnte auch überzeugend\nglaubhaft den Vorfall mit dem \"in die Hose greifen\" schildern.\n\nFerner scheint auch eine Auto- oder Fremdsuggestion ausgeschlossen, da keinerlei\nHinweise auf eine Beeinflussung der Privatklägerin erkennbar sind und diese deutlich zu\nProtokoll gab, dass sie die Berührung von Anfang an wahrnahm und sich ihre Unsicherheit\ndarauf bezog, wie dies genau einzuordnen ist (vgl. OG GD 1 S. 24. ff.; SE GD 49/1 S. 7: \"Ich\nwusste, dass die Berührungen stattgefunden haben. Mehr das erste, dass das nicht in\nOrdnung war.\"). So werden bei Suggestionen grundsätzlich zwischen\nFalschinformationseffekten und Pseudoerinnerungen unterschieden (Ludewig/Tavor/Baumer,\na.a.O., S. 1431 ff.). Falschinformationseffekte sind vorliegend ausgeschlossen, denn nur die\nPrivatklägerin hatte eine unmittelbare Wahrnehmung über die Geschehnisse während der\nBehandlung durch den Beschuldigten, und sie konnte diesbezüglich von einem Dritten nicht\nfalsch informiert werden. Auch Pseudoerinnerungen sind vorliegend nicht plausibel. So\nwerden diese (häufig, aber nicht ausschliesslich) bei Kindern durch einen intensiven\nBefragungsprozess hervorgerufen. Vorliegend erfolgte das Berichten der Privatklägerin\nindessen unmittelbar nach dem Vorfall, indem sie ihre Schwester aktiv telefonisch\nkontaktierte und darüber informierte (act. 2/3 Ziff. 54; GD SE 49/1 S. 6). Auch aus den\nhandschriftlichen Protokollen betreffend die Sitzung der Privatklägerin bei ihrer Therapeutin\nvom 16. Juli 2019 sind keine Anzeichen betreffend einen Suggestionsprozess ersichtlich,\nzumal die Privatklägerin das Thema von sich aus vorbrachte (act. 3/5/2). Weder musste sich\ndie Privatklägerin intensiv um Erinnerungen bemühen, noch erfolgten die Erinnerungen erst\nnach solchen Bemühungen und nahmen quantitativ mit der Zeit zu (vgl.\nLudewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S. 1434, Tabelle 9). Vielmehr nahmen vorliegend die\nAnschuldigungen zwischen der ersten und zweiten Einvernahme ausserhalb des\nKerngeschehens (\"Griff in die Hose\") eher ab. Anzeichen für einen Suggestionsprozess gibt\nes damit nicht.\n\nEine entsprechend starke Beeinflussung der Privatklägerin über einen wesentlichen Punkt\nSeite 31/46\n\ndes Kerngeschehens, welche eine Pseudoerinnerung hervorgerufen hätte, wäre auch\naufgrund ihres kognitiven Niveaus (Psychologin mit Universitätsabschluss) nur schwer\nvorstellbar.\n\n"}