{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n4.2.2 Auffällig ist hingegen, dass der Beschuldigte mehrere Male in allgemeiner, unpräziser Weise\nauf ihm gestellte Fragen antwortete, was sich insbesondere auch an der\nBerufungsverhandlung zeigte. Mit der Vorinstanz kann darin eine gewisse Ausweichtendenz\nfestgestellt werden. So redet der Beschuldige ungewöhnlich oft am Thema vorbei und drückt\nsich vor klaren Aussagen zur konkret durchgeführten Behandlung, während er zu\nirrelevanten Aspekten überlange Ausführungen macht. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten,\ndass er die Privatklägerin an der ersten Einvernahme zu diskreditieren versuchte (OG GD 1\nS. 17; act. 2/2 Ziff. 47). Allerdings ist diesen Elementen nicht allzu viel Gewicht beizumessen,\nzumal hinsichtlich des Geschehensablaufes insb. drei Phasen relevant sind: Der Griff unter\ndie Hose, die Berührung der Brust sowie die Frage, ob die Idee zur Entblössung des\nOberkörpers der Privatklägerin vom Beschuldigten gekommen ist (im Sinne einer unnötigen\nSexualisierung des Kontaktes bzw. unüblich bei einer Shiatsu-Behandlung). Die\nwesentlichen Passagen machen in zeitlicher Hinsicht nur eine kurze Sequenz aus, so dass\nkeine allzu detaillierten Ausführungen des Beschuldigten erwartet werden können, zumal aus\nseiner Sicht bzw. gemäss seinen Angaben in dieser Zeitspanne nichts Aussergewöhnliches\npassiert sein soll.\n\n4.2.3 Unglaubhaft ist die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe die Sitzung\ngesteuert und sich selbständig unter Entblössung der Brüste ausgezogen, nachdem er das\nZimmer verlassen habe, ohne dass er gesagt hätte, er könne ohne Kleidung besser arbeiten\nSeite 29/46\n\n(act. 2/2 Frage 25). An der Berufungsverhandlung bestätigte er diese Aussage (OG GD 7/4\nFrage 49). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin - die sich selber als\nschüchtern und zurückhaltend beschrieb (act. 2/3 S.13 \"Ich bin von der Person eher scheu\nund zurückhaltend und traute mich in diesem Moment einfach nicht\"), zum ersten Mal an\neiner Shiatsu-Behandlung teilnahm und insbesondere noch nie zuvor eine Behandlung beim\nBeschuldigten absolvierte - von sich aus auf die Idee kommen sollte, ihr Tanktop sowie ihren\nBH auszuziehen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist das Bild von der \"führenden\"\nKlientin und dem passiv begleitenden Therapeuten nicht stimmig. Denn der Beschuldigte\nsagte bei seiner polizeilichen Einvernahme ebenfalls aus, die Privatklägerin habe wirr auf ihn\ngewirkt und die Wahrheit nicht wahrhaben wollen (act. 2/2, Frage 15). Sie habe den Kopf\nweggeschwenkt und sich den Themen nicht stellen wollen (act. 2/4, Frage 7). Diese\nAussagen sind kaum vereinbar mit den weiteren Angaben, die Privatklägerin habe von sich\naus Themen angesprochen, die im Körper seien und die Sitzung aktiv gesteuert und dabei\naktiv und ohne vorherige Anregung des Beschuldigten ihre Brüste entblösst.\n\n4.2.4 Ebenfalls inhaltlich eher wenig überzeugend sind die Aussagen des Beschuldigten im\nZusammenhang mit dem konkreten Grund für die \"energetische Berührung\" der Gegend\nSchamlippen/Vulva, wo die Privatklägerin eine körperliche Berührung spürte.\n\nSo ist betreffend diese Aussagen des Beschuldigten vorab einmal festzuhalten, dass er\nanlässlich seiner freien Schilderung des Sachverhalts in der ersten Einvernahme noch nicht\ndavon spricht, dass er eine energetische Behandlung der Vulva, etc. der Privatklägerin\nvorgenommen hatte oder dass eine solche notwendig war (act. 2/2 Ziff. 4). Auch anlässlich\nder zweiten freien Schilderung des Sachverhalts an der zweiten Einvernahme bei der\nStaatsanwaltschaft nennt er eine entsprechende energetische Behandlung der Vulva etc. der\nPrivatklägerin nicht (act. 2/4 Ziff. 7).\n\nSo werden beim Shiatsu nach den Angaben des Shiatsu-Gesellschaft die Bereiche der\nprimären weiblichen Geschlechtsteile nicht behandelt. Die Shiatsu-Gesellschaft belegt dies\nmit Dokumenten über den Verlauf der Meridiane, welche im Bereich der primären weiblichen\nGeschlechtsteile - soweit ersichtlich - die Gegend von Schamlippen, Vulva etc. nicht direkt\nberühren, sondern primär an der Oberschenkelinnenseite verlaufen (act. 3/12 Beilage 4,\nChart von Shizuto Masunaga, auf dessen Shiatsu-Lehre sich der Beschuldigte gemäss OG\nGD 7/4 Ziff. 66 grundsätzlich beruft). Der Beschuldigte bestreitet dies nicht und argumentiert,\ndass er im Rahmen der von ihm praktizierten Shiatsu-Behandlung mit bestimmten\nZusatzelementen (\"Transformation Work\"; \"Quantum-Shiatsu\"; \"Empty Touch\") eine\nganzheitliche Behandlung bzw. eine Behandlung des gesamten Wesens vorgenommen\nhabe. Warum dafür aber eine -unbestrittenermassen weder vorher verbal angekündigte oder\nsonst wie gegenüber der Privatklägerin von der Notwendigkeit her erklärte - \"energetische\nBerührung\" des Intimbereichs und insb. der Vulva, etc. notwendig war, erläutert er nicht.\nWenn der Beschuldigte auf die entsprechende Frage 64 des Gerichts antwortet \"Also wenn\ndie Vulva schon blockiert ist, gehen sie durch den Meridian. Das fängt von aussen an und es\nkann sein, dass es aufgeht oder halt nicht aufgeht […]\" oder bei Frage 66 des Gerichts\nangibt \"Und das heisst, wenn sie da den Meridian haben, können sie nicht einfach ein Teil\ndes Körpers aussen vor lassen\", dann kann daraus keine schlüssige und nachvollziehbare\nAussage betreffend die Notwendigkeit einer \"energetischen Berührung\" der Vulva erkannt\nwerden. Dass der Beschuldigte offenbar nicht in der Lage ist, eine schlüssige bzw.\nSeite 30/46\n\n"}