{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n4.1.4 Grundsätzlich kann bei erlebnisbasierten Aussagen erwartet werden, dass sie in bestimmten\nAspekten über längere Zeiträume konstant reproduziert werden können. Zu erwarten ist\nKonstanz insbesondere bei Aspekten des Kerngeschehens; bei Aspekten ausserhalb des\nKerngeschehens, dem Wortlaut und Sinngehalt von Gesprächen sowie Schätzungen ist\nInkonsistenz eher wahrscheinlich (Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können\naussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP\n11/2011 S. 1415 ff). Allerdings werden auch Erinnerungen an reale Ereignisse mit jeder\nRekonstruktion weiterentwickelt und verblassen mit der Zeit (Kaufmann, Beweisführung und\nBeweiswürdigung, in: Know-how 2009, S. 215).\n\n4.1.5 Die voranstehend aufgeführten Widersprüche bzw. Ungenauigkeiten können mehrheitlich mit\nder verstrichenen Zeit zwischen dem Vorfall am 5. Juli 2019 bzw. der polizeilichen\nEinvernahme vom 13. September 2019 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am\n29. Oktober 2020 erklärt werden. So ist es nachvollziehbar, dass die Erinnerung betreffend\ndas Nebengeschehen verblasst und sich teilweise verändert. So vermag beispielsweise der\nWiderspruch hinsichtlich der Notwendigkeit der Behandlung auf der Brust wegen Brustkrebs\ndie Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht zu erschüttern.\n\n4.1.6 Die Privatklägerin macht an ihrer auf Video aufgezeichneten Einvernahme vor der Vorinstanz\neher einen introvertierten, selbstreflektierenden, nachdenklichen, rationalen und\nschüchternen Eindruck, was ihrer eigenen Beschreibung von sich selbst entspricht (SE GD\n49/2/2). Bei der Privatklägerin handelt es sich um eine Psychologin mit hohem\nBildungsniveau. Sodann liegen keine Hinweise für Bewusstseins- oder\nWahrnehmungsstörungen vor, auch wenn die Privatklägerin vermutlich wegen depressiven\nEpisoden in psychologischer Behandlung war. Die Aussagen der Privatklägerin bei der\nPolizei und vor Gericht erscheinen sehr glaubhaft. Insbesondere die Erstaussage vom 13.\nSeptember 2019 war sehr präzise und detailliert und enthält verschiedene Beschreibungen\nvon Selbstreflektion. So fragte sie sich beispielsweise, was die Frage nach\nGeschlechtsverkehr gegen ihren Willen mit ihrem Leiden zu habe, oder weshalb der\nBeschuldigte jeweils das Behandlungszimmer verlassen habe und danach nach\nSeite 28/46\n\nDesinfektionsmittel gerochen habe (act. 2/1 S. 4). Auch sind keine Übertreibungen oder\nDramatisierungen ersichtlich. Die zweite Einvernahme der Privatklägerin bei der\nStaatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2020 erfolgte ca. eineinhalb Jahre nach dem fraglichen\nVorfall bzw. mehr als ein Jahr nach der polizeilichen Einvernahme. Die zwischen diesen\nbeiden Einvernahmen verstrichene Zeit vermag einige Abweichungen in den Aussagen der\nPrivatklägerin zu erklären, so dass diese Abweichungen bzw. Widersprüche nicht als\nZeichen einer Falschaussage gewertet werden können. Auch der Umstand, dass die\nPrivatklägerin an ihrer polizeilichen Einvernahme angab, sie habe sich auf den Bauch\ngedreht, während sie an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme festhielt, sie sei nie auf\ndem Bauch gelegen, ist eher als Nebenpunkt zu bewerten und tritt vor der klaren Schilderung\ndes Kerngeschehens (\"Griff in die Hose\", \"pochen\") in den Hintergrund.\n\n4.2 Beschuldigter\n\n4.2.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf das\nKerngeschehen keine wesentlichen Widersprüche enthalten, bestreitet er doch durchgehend,\ndie Privatklägerin mit der Hand an der Brust oder an den Schamlippen berührt zu haben.\nEbenfalls trifft es zu, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner spontanen, freien Erzählung\nkaum auf das Kerngeschehen einging und die eigentliche Shiatsu-Behandlung nur relativ\nkurz umschrieb (OG GD 1 S. 14 Rz. 1.2.3.1). Allerdings ist diese Auffälligkeit entgegen der\nVorinstanz nicht zwingend als Indiz gegen eine wahrheitsgetreue Aussage zu werten. Denn\nsofern es zu keinem Übergriff gekommen sein sollte, wäre nachvollziehbar, dass dem\nBeschuldigten die Shiatsu-Behandlung nicht in Erinnerung geblieben ist und er sich\nstattdessen besser an das Vorgespräch erinnern konnte. In diesem Fall unterschiede sich\ndas \"Kerngeschehen\" aus Sicht des Beschuldigten stark von demjenigen, welches die\nPrivatklägerin geltend machte.\n\n"}