{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n3.2 Sodann hat die Staatsanwaltschaft einen schriftlichen Bericht i.S.v. Art. 145 StPO bei der\nShiatsu Gesellschaft Schweiz hinsichtlich des Ablaufs einer Shiatsu-Behandlung eingeholt\n(act. 3/8). In diesem Bericht führte die Präsidentin der Shiatsu Gesellschaft Schweiz\nzusammengefasst aus, es gebe eigentlich keine Gründe für eine Behandlung auf der nackten\nHaut und sie kenne Transformation Work nicht. Es gebe verschiedene Meridiane und Punkte\n(Tsubos), die sich in der Nähe des Schambereichs befänden. Sie würden die Intimbereiche\njedoch nie berühren. U.a. Brustwarzen, äussere Genitalien, Vulva, Scheidenvorhof,\nSchamlippen, Klitoris würden im Shiatsu nicht behandelt, weder mit noch ohne Berührung.\nSeite 26/46\n\nDem schriftlichen Bericht liegen zahlreiche Beilagen bei, welche die verschiedenen\nMeridiane und Behandlungszonen (auch im Intimbereich) aufzeigen (act. 3/12).\n\n3.3 Ferner wurden das Mobiltelefon und das Notebook des Beschuldigten sichergestellt und\nmittels forensischer Datensicherung ausgewertet (act. 3/13). Diese Massnahme zeitigte\nkeine relevanten Ergebnisse.\n\n4. Würdigung der Aussagen\n\n4.1 Privatklägerin\n\n4.1.1 Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist anzumerken, dass sie unter Hinweis auf die\nStrafbarkeit der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege\n(Art. 304 StGB) und der Begünstigung (Art. 305 StGB) aussagte. Sodann ist kein Motiv\nersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen sollte. Die\nPrivatklägerin kam aufgrund der Referenz des Freundes ihrer Schwester zum Beschuldigten\nin die Therapie. Die Privatklägerin ist somit praktisch eine Zufallsbegegnung des\nBeschuldigten, kennt ihn folglich kaum und hat insgesamt überhaupt keinen Grund, ihm ein\nÜbel in der Form der Strafverfolgung zu wünschen. Die Privatklägerin ist damit glaubwürdig.\n\n4.1.2 Im Übrigen können in den Aussagen der Privatklägerin mehrere Realkennzeichen\nausgemacht werden. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, schilderte sie an ihrer polizeilichen\nEinvernahme vom 13. September 2019 den Ablauf der Shiatsu-Behandlung detailliert und\nanschaulich. Die Behandlung im Brustbereich sowie die Berührung der Schamlippen\nbeschrieb die Privatklägerin sehr bildhaft und mit charakteristischen Einzelheiten (OG GD 1\nS. 19 Rz. 3.2.2). Auch die Interaktion mit dem Beschuldigten und die geschilderten\nÜberlegungen während der Behandlung sprechen für eine erlebnisbasierte Erzählung.\nSchliesslich unterlässt es die Privatklägerin auch, den Beschuldigten (noch) stärker zu\nbelasten, obwohl ihr dies ein Leichtes gewesen wäre, was genau so wie das Einräumen von\nWissenslücken ebenfalls ein Realkennzeichen darstellt. Die Aussagen der Privatklägerin sind\nsomit grundsätzlich glaubhaft.\n\n4.1.3 Allerdings hat bereits die Vorinstanz hervorgehoben, dass die Aussage der Privatklägerin\nanlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Oktober 2020 deutlich weniger\ndetailliert und bildhaft ausfiel. Das Kerngeschehen schilderte sie relativ knapp. Mit der\nVerteidigung kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin einige\nUngenauigkeiten bzw. Widersprüche enthalten. Unstimmig ist hier die Aussage der\nPrivatklägerin, der Beschuldigte sei über ihre Brust und ihren Nippel gefahren, was die\nPrivatklägern weder an der polizeilichen Einvernahme noch gegenüber ihrer Therapeutin\nerwähnt hatte. Laut Aussage der Privatklägerin vom 13. September 2019 habe der\nBeschuldigte im Zusammenhang mit der Arbeit auf der Haut ein Beispiel wegen Patienten mit\nBrustkrebs erwähnt (act. 2/1, Frage 6). Demgegenüber erklärte sie am 29. Oktober 2020 auf\nkonkrete Nachfrage der Staatsanwaltschaft, sie habe an eine gute Kollegin ihrer Schwester\ngedacht, welche Brustkrebs habe und ebenfalls beim Beschuldigten in Behandlung sei (act.\n2/3, Frage 26). Die Privatklägerin gab gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft an,\nvom Beschuldigten gefragt worden zu sein, ob sie schon einmal gegen ihren Willen\nGeschlechtsverkehr oder eine sexuelle Handlung erlebt habe (act. 2/1, Frage 6; act. 2/3,\nSeite 27/46\n\nFrage 12). Unterschiede in den Aussagen finden sich jedoch hinsichtlich des Zeitpunkts:\nWährend die Privatklägerin am 13. September 2019 aussagte, der Beschuldigte habe sie auf\nBauchhöhe behandelt und dann nach dem Erleben von ungewolltem Geschlechtsverkehr\ngefragt, erklärte sie am 29. Oktober 2020, er habe die Frage gestellt, als er ihr zwischen die\nBeine gegriffen habe. In der Einvernahme vom 13. September 2019 berichtete die\nPrivatklägerin, sie habe sich auf Anweisung des Beschuldigten auf den Bauch gedreht und er\nsei mit seiner Hand oder Händen unter ihre Kleidung auf Höhe der Pobacken gegangen (D\n2/1, Frage 6). Am 29. Oktober 2020 erklärte sie auf konkrete Nachfrage, sie habe nie auf\ndem Bauch gelegen, sondern nur auf dem Rücken (act. 2/3, Frage 42). Wenn sie sich richtig\nerinnere, sei er wie von Hinten mit den Händen unters \"Füdli\" gerutscht (act. 2/3, Frage 42).\nZur Vereinbarung eines zweiten Behandlungstermins schilderte die Privatklägerin bei ihrer\nersten Einvernahme, der Beschuldigte habe ihr einen zweiten Termin für Anfang August\nvorgeschlagen, sie habe diesen aber dann später per Mail abgesagt (act. 2/1, Frage 6).\nDemgegenüber erklärte sie bei ihrer zweiten Einvernahme - auf Nachfrage zur\nVerabschiedung -, sie habe dem Beschuldigten beim Abschied gesagt, dass sie sich\nallenfalls für einen zweiten Termin melden werde (act. 2/3, Frage 48).\n\n"}