{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2.4.4 Auf die Frage, ob er das elastische Gummiband an der Hose der Privatklägerin berührt habe,\nantwortete der Beschuldige, das wisse er nicht mehr. Während dem Schaffen gehe er schon\ndrauf. Es könne sein, dass er es verschoben habe. Er wisse es nicht mehr (OG GD 7/4\nFrage 58). Auf die Nachfrage, weshalb eine energetische Behandlung im Bereich der Vulva,\nSchamhügel und Schamlippen nötig gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, er behandle\nsie gesamtheitlich. Er sei kein Arzt. Er schaue das ganze Wesen an. Das gehe vom Bein\nhoch zum Kopf. Das könnten diejenigen gleich vergessen, die glaubten, sie kämen jetzt\ngenau wegen dem, das hier weh tue. Er spüre dann hinein und merke, das gehe bis zum\nOberschenkel. Und manchmal würden die dann sagen, es sei überhaupt nicht das, was sie\ngedacht hätten. Das komme von einem Ort und gehe zu einem ganz anderen Ort. Die\nMeridiane würden durch gehen, das sei diese alte asiatische Methodik (OG GD 7/4 Frage\n61). Auf die Frage, ob er die die Meridiane und Punkte nennen könne, die durch Vulva,\nSchamhügel und Schamlippen hindurch gehen, führte der Beschuldigte aus, er wisse es\nnicht mehr, aber er spüre sie, er gehe rein. Aber er wisse es nicht mehr, vor allem nach drei\nJahren. Auf Nachfrage nach einer allgemeinen Beschreibung ergänzte der Beschuldigte, das\nseien die Magen-Meridiane. Und den ganzen Magen-Meridian entlang habe es Tsubos (OG\nGD 7/4 Frage 63). Wenn die Vulva blockiert sei, dann gehe sie durch den Magen-Meridian.\nDas fange von aussen an und es könne sein, dass es aufgehe oder halt nicht aufgehe. Es\nsei wie eine seelische Führung, die sie ausstrahle und auf diese Punkte gehe er dann. Aber\nQuantum-Shiatsu Empty Touch heisse ja nicht physische Berührung. Da würde er durch das\nGanze durchgehen. TCR sei der Punkt aus der chinesischen Medizin und Masunaga sei die\nFläche und bei Quantum-Shiatsu habe man das Ganze. Also gehe das recht weit. Und\ndeshalb könne man nicht sagen, ob er jetzt den Punkt getroffen habe oder nicht. Das sei die\nganze Behandlung, wo die Energie nicht fliesse. Jede Berührung sei Freiheit, damit es\naufgehe. Es sei eine sehr weit entwickelte Methode (OG GD 7/4 Frage 64). Auf Vorhalt der\nSeite 25/46\n\nStellungnahme der Shiatsu-Gesellschaft Schweiz, gemäss welcher Vulva, Scheidenvorhof,\nSchamlippen und dergleichen wie auch die Brustwarzen weder durch Berühren noch ohne\nBerührung behandelt würden, führte der Beschuldigte aus, er sei nicht Mitglied des\nVerbands, er habe sich weiterentwickelt. Er arbeite auf Masunaga und Empty Touch, das sei\ndas gesamte Wesen. Es sei nicht das Gleiche wie Shiatsu, aber es habe sich\nweiterentwickelt. Und das heisse, wenn man da den Meridian habe, könne man nicht einfach\neinen Teil des Körpers aussen vor lassen, denn der Meridian gehe hindurch (OG GD 7/4\nFrage 66).\n\n2.4.5 Abschliessend führte der Beschuldigte auf die Frage, ob es eine mögliche Erklärung sei,\ndass die Privatklägerin sich die Berührung nur eingebildet habe, aus, nein, nicht eingebildet,\nsie spüre es ja. Es werde ja innen warm, im Ganzen. Es könne sein, dass es wärmer werde.\nSie spüre ja, dass die Energie fliessen könne. Es sei ja nicht, dass sie nicht fliessen könne.\nSie könne ja auch Stopp sagen, aber sie spüre, dass er da rein gehe. Durch die Haut. Nicht\nphysisch. Das sei sein Ding, er wisse auch nicht, was er noch mehr sagen solle. Sie würden\nes auch unterschreiben und hätten eine Aufklärung. Er wisse nicht, was er noch mehr\nmachen solle (OG GD 7/4 Frage 74).\n\n3. Weitere Beweismittel\n\n3.1 In den Akten finden sich ferner die Behandlungsnotizen von Dr.med. K.________, bei\nwelcher die Privatklägerin seit dem 22. Mai 2019 in psychotherapeutischer Behandlung war\n(act. 3/5). Gemäss den handschriftlichen Notizen der verschiedenen Therapiesitzungen hat\ndie Privatklägerin den Vorfall vom 5. Juli 2019 verschiedentlich erwähnt. So habe sie an der\nSitzung vom 16. Juli 2019 u.a. ausgeführt, sie habe keine Vorerfahrung mit Shiatsu gehabt\nund sei deshalb verwirrt gewesen über den Verlauf der Behandlung. Der Beschuldigte\n(Therapeut) habe begonnen, sie am Oberkörper zu behandeln, und sei dann mit seiner Hand\nin den Schambereich gegangen. Sie habe dies zuerst gar nicht bemerkt, dann aber, als die\nHand des Beschuldigten auf ihrer Scham gelegen habe, habe sie sich gewundert und sei\nverwirrt gewesen (act. 3/5/2 S. 2). An der Therapiesitzung vom 6. Dezember 2019 führte die\nPrivatklägerin aus, sie habe in Bezug auf ihre Anzeige Furcht vor Ihr-werde-nicht-geglaubt\nund dies löse Ängste aus (act. 3/5/2 S. 3). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die per\nComputer erstellten Abschriften der Therapeutin nicht vollumfänglich ihren handschriftlichen\nNotizen entsprechen. Die Unstimmigkeiten beschlagen die Glaubhaftigkeit dieser Abschriften\nallerdings nicht (Verweis auf OG GD 1 S. 24). Insbesondere die voranstehend genannten\nrelevanten Aussagen sind sowohl in den handschriftlichen Notizen wie auch in den davon\nerstellen Abschriften enthalten.\n\n"}