{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2.3.1 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2021 führte der Beschuldigte auf\nBefragung zusammengefasst aus, der Vorwurf, er habe die Privatklägerin an den\nSchamlippen berührt, stimme nicht. Er habe keine physischen Berührungen dort gemacht, er\narbeite sehr energetisch. (Auf Nachfrage) Sie hätten im Shiatsu immer eine Mutter- und eine\nKindhand. Sie würden sich in einem Bereich bewegen und im anderen würden sie\nenergetisch arbeiten, das heisse, er müsse da nicht rein, er bleibe in der Energiezone (SE\nGD 49/2 S. 3).\n\n2.3.2 Im Übrigen machte der Beschuldigte präzisierende, allgemeine Ausführungen zum Ablauf\neiner Shiatsu Therapie und wiederholte seine bereits gemachten Angaben zur Bekleidung\nder Patienten während der Therapie (SE GD 49/2 S. 3-6).\n\n2.3.3 Zur Diagnose bei der Privatklägerin führte der Beschuldigte aus, sie habe erzählt, dass sie in\npsychiatrisch/psychologischer Behandlung sei. Dass sie Medikamente nehme. Depressionen\nund er wisse auch nicht mehr. Über den Fuss habe sie etwas gesagt, über die Verletzung,\ndie sie habe. Dann komme die Körperwahrnehmung. Sie habe es gar nicht anschauen\nwollen. Sie spüre rein und dann hätte sie aufmerksam werden sollen. Deshalb heisse es\nTransformation Work. Sie reguliere sich selbst, er sei nur Begleiter. Auf die Frage, ob die\nPrivatklägerin die Transformation Work nicht zugelassen habe, antwortete der Beschuldigte,\nsie habe gefragt, was das mit ihr zu tun habe, was das sei. Sie habe dann so gemacht\n(Kopfbewegung zur Seite). Sie habe damit wie so zum Ausdruck gebracht, dass sie das nicht\ninteressiere. Das Ziel wäre, dass sie sich selber kennenlerne (SE GD 49/2 S. 6).\nSeite 23/46\n\n2.3.4 Auf die Frage, ob er den Unterleib der Privatklägerin behandelt habe und falls ja wie,\nantwortete der Beschuldigte, energetisch, aber nicht physisch. (Auf Nachfrage) Die\nMutterhand sei auf dem Bauch mit der anderen Hand arbeite er energetisch. (Auf Nachfrage)\nMit der anderen Hand habe er den Energiefluss gemacht. Jede Berührung sei Freiheit. (Auf\nNachfrage, wo seine Energiehand genau gewesen sei). Die Energiehand habe er 5 cm über\ndem Intimbereich gehabt. Manchmal gehe er hoch, mal zurück, je nachdem, wie viel es\nzulasse; (Auf Nachfrage, was der Intimbereich sei) die Vulva alles. Die ganze Vulva sei dort.\nVenushügel, Vulva, Schamlippen, alles, das ganze Thema. Zum Vorwurf, er sei mit seinen\nHänden unter die Kleidung der Privatklägerin gegangen und habe auf ihre Schamlippen\ngeklöpfelt, sagte der Beschuldigte, vielleicht komme er beim Runtergehen an die Hose, aber\nnicht hinunter. Dann gehe es weiter mit der Kindhand, und da gehe er dann drauf. Ob das\npulsiere, wisse er nicht, aber es habe irgendetwas getan. Was es tue, wisse er nicht. Er\nberühre energetisch. Es sei wichtig, dass es was tue. Das sei wichtig, deshalb kämen sie zu\nihm, denn irgendetwas fliesse nicht dort drin. (Auf Nachfrage) Es sei falsch. Er müsse auch\nnicht berühren (SE GD 49/2 S. 8-11).\n\n2.4.1 An der Berufungsverhandlung vom 5. September 2022 bestätigte der Beschuldigte im\nWesentlichen seine bisherigen Aussagen und schilderte sehr ausführlich in allgemeiner\nWeise den Ablauf einer Shiatsu-Therapie. Auf die Frage, wie die Therapie verlaufen sei, als\ndie Privatklägerin auf der Liege gelegen sei, führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin\nhabe den Fouton gewählt. Er habe die Privatklägerin gefragt, was ihr lieber sei, wenn er auf\nden Kleidern oder auf der Haut arbeite. \"Sie\" mache immer, was sie wolle. \"Sie\" sei immer\nfrei. Da sei nie ein Funken Widerstand gewesen. Dann habe sie gesagt, sie möchte lieber,\ndass er auf der Haut arbeite. Er sei dann rausgegangen und habe die Hände gewaschen. Sie\nhabe dann ihr Oberteil und ihren BH ausgezogen (OG GD 7/4 Frage 20).\n\n"}