{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2.2.2 Danach schilderte der Beschuldigte grösstenteils in allgemeiner Weise wie eine Therapie bei\nihm abläuft. Spezifisch zur Behandlung der Privatklägerin führte er aus, diese habe Shiatsu-\nFouton anstelle der Liege gewählt. Sie habe sich auf den Rücken gelegt und er habe den\nHara-Befund gemacht. Das sei eine Diagnose am Bauch, er schaue die Meridiane an und\nschaue, wo er Druck und wo er Leere verspüre. Er behandle die Patienten gesamtheitlich\nund mache keine Schulmedizin, d.h. heisse, wenn jemand den Ellbogen angeschlagen habe,\nschaue er nicht nur den Ellbogen, sondern den ganzen Körper an. Während der Behandlung\nknie er links von ihr. Er habe gespürt, dass bei der Privatklägerin der Fluss nicht so gut\ngewesen sei und sie tiefe Blockaden gehabt habe. Normalerweise arbeite er nicht so gerne\nauf der Haut, und es sei für ihn Mehraufwand, aber es lasse mehr Möglichkeiten offen.\nManchmal gehe es tiefer und löse mehr. Er berühre sie auf den Kleidern und auf der Haut\nund frage, was ihr wohler sei. Die Privatklägerin habe sich für die Haut entschieden. Er habe\naber ausdrücklich gesagt, dass sie nicht müsse, es solle ihr wohl sein. Beim ersten Mal sei er\nsehr vorsichtig. Nachdem er sie gefragt habe, was ihr wohler sei, habe er den Raum\nverlassen und habe ihr die Freiheit gelassen, sich auszuziehen. Dann beginne die\nBehandlung, er behandle die Meridiane gemäss Befunderhebung. Er gehe dann die\nMeridiane (Energiebahnen) durch. Später habe sich die Privatklägerin auf den Bauch\ngedreht, da er auch den Rücken habe behandeln müssen. Die Behandlung gehe von Kopf\nbis Fuss. (act. 2/4 S. 4).\n\n2.2.3 Auf die Frage, ob die ganze Behandlung auf der Haut stattgefunden habe, antwortete der\nBeschuldigte, nein, zum Teil auf der Haut, zum Teil auf den Kleidern und sehr viel habe auch\nenergetisch stattgefunden, dort berühre er gar nicht. (Auf Nachfrage) Er behandle aus der\nAura heraus und berühre nicht. Er gehe ebenfalls auf einzelne Punkte (wie Nadeln) aber\nberühre nicht. Die Energiearbeit sei seine Spezialität. (Auf Nachfrage) Direkt auf der Haut\nhabe er den Bauch, den Rücken, den Kopf, die Schulter und die Arme behandelt und den\nUnterkörper habe er auf den Hosen oder energetisch behandelt. Auf Vorhalt der Aussage der\nPrivatklägerin, nach welcher der Beschuldigte die linke Brust und auch den linken Nippel\nberührt habe, führte der Beschuldigte aus, nein, er habe energetisch gearbeitet. Das sei ihre\nWahrnehmung gewesen. Zu Energiearbeit müsse er noch erwähnen, dass diese sogar\nschmerzhaft wahrgenommen werden könne. Es gebe Leute, die er energetisch behandle und\nplötzlich \"aua\" sagen würden, obwohl er sie nicht berührt habe. Wenn er dies höre, stoppe er\nsofort. (Auf Nachfrage zur Behandlung an der Brust) Die Privatklägerin habe nicht reagiert,\nsie sei sehr ruhig gewesen. […] Er mache mit den Patienten am Anfang immer ab, dass sie\nihm mitteilen, wenn für sie etwas zu stark oder etwas nicht in Ordnung sei. Er frage während\nder Behandlung immer wieder, ob es angenehm sei, insbesondere bei der ersten\nBehandlung. (Auf Nachfrage) Die Privatklägerin habe nie geäussert, dass es ihr\nunangenehm gewesen wäre, bis sie die Praxis verlassen habe. Die Abschlussfrage laute\n\"war alles angenehm? soll ich etwas ändern?\". Die Patienten müssten sich also konkret\näussern. Erst danach erfolge die neue Terminvereinbarung (act. 2/4 S. 5).\nSeite 22/46\n\n2.2.4 Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, nach welcher er ihr mit seinen Händen unter den\nKleidern gewesen sei und auf ihre Schamlippen geklöpfelt habe, antwortete der\nBeschuldigte, er behandle am Unterleib energetisch, ohne zu berühren. Er müsse nicht\nberühren, um den Fluss der Meridiane herzustellen. Das was hier beschrieben werde, sei die\nWahrnehmung der Privatklägerin. Auf die Frage, welchen Zweck die Behandlung auf den\nSchamlippen gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, er sehe es ja nicht körperlich\nphysisch, er behandle dort, wo es nicht fliesse. Das andere sei ihre Wahrnehmung. Die\nenergetische Arbeit sei eine schöne Arbeit, da ohne Berührung Raum gegeben werde und\nder Fluss wiederhergestellt werde. Auf die Frage, wie er sich die Aussage der Privatklägerin\nerkläre, führte der Beschuldigte aus, er wisse nicht wie ihre Person reagiere. Jeder Körper\nsei verschieden. Es sei z.B. wie Platzangst in einem Lift, da reagiere auch jeder anders.\nKürzlich habe er einen Patienten gehabt, welcher zu weinen begonnen habe. Auf die Frage\nnach der von der Privatklägerin geltend gemachten Müdigkeit führte der Beschuldigte aus, er\ndiagnostiziere in der Alternativmedizin nicht. Das sei ihm nicht erlaubt. Er wisse nicht, was\ndie Privatklägerin vorher gemacht habe, vielleicht habe sie nicht geschlafen. Er wisse nicht,\nob sie die Augen während der Behandlung offen gehalten habe. Sie sei nicht eingeschlafen.\nMan würde Schlafgeräusche hören. Es sei nicht die Idee, dass bei ihm geschlafen werde, die\nPatienten müssten arbeiten und nicht schlafen, sie würden nachspüren, was er arbeite. (Auf\nNachfrage) Die Privatklägerin habe sich nach der Behandlung bedankt und fröhlich\nverabschiedet. Sie habe erwähnt, dass es sehr angenehm gewesen sei und habe ihn zum\nAbschied noch umarmt. Er habe ein fröhliches Gesicht gesehen. Und sie habe einen neuen\nTermin vereinbart (act. 2/4 S. 6 ff.).\n\n"}