{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n ob er während der Behandlung auch den Raum verlasse, antwortete der Beschuldigte, ja,\nwenn er zB. den Bauch behandelt habe, gehe er raus und reinige seine Energie, damit er\ndann wieder mit frischer Energie weitermachen könne. Zudem könne er so seinen Kunden\nauch Raum geben. Er habe diese Vorgehensweise für einen besseren Fluss bei ihm und den\nKlienten entwickelt. Auf die Frage, wie sich eine Transformations-Work Behandlung von\nanderen Behandlungen unterscheide, antwortete der Beschuldigte, Shiatsu gehe auf die\nMeridiane, das andere sei eine energetische Behandlung. Alles was schwierig und komplex\nsei, behandle er energetisch. (Auf neue Frage) Er habe ihr den Ablauf erklärt. Er habe ihr\ngesagt, dass er zuerst eine Ist-Aufnahme mache inkl. medizinische Vorgeschichte und ob sie\nin ärztlicher oder psychologischer Behandlung sei. Er habe ihr gesagt, dass sie keine\nAntworten auf Fragen geben müsse. Er lasse allen ihre Privatsphäre. Er habe ihr gesagt, wie\neine Shiatsu Therapie ablaufe (act. 2/2 S. 4-5)\n\n2.1.3 Die Privatklägerin habe während der Behandlung wirr auf ihn gewirkt, nicht bei sich und nicht\nstabil. Sie habe die Wahrheit nicht wahrhaben wollen. Es habe nicht so sein dürfen. Sie habe\nlange Denkpausen gehabt. Sie sei im Kopf immer irgendwo anders gewesen. Das habe er\nauch später in der Behandlung gespürt. Die Frage, ob es stimmte, dass die Privatklägerin\nvon ihm Grüntee bekommen habe, verneinte der Beschuldigte und führte aus, er habe der\nPrivatklägerin Kräutertee gegeben. Sie habe den Tee gewählt, sie hätte auch Wasser wählen\nkönnen. Es handle sich um einen normalen Kräutertee aus der J.________. Er habe\ndenselben Tee getrunken wie die Privatklägerin. Auch die Frage, ob er der Privatklägerin\ngesagt habe, er könne mit direktem Körperkontakt besser arbeiten und es sei ihr freigestellt,\nob sie etwas ausziehen wolle, verneinte der Beschuldigte. Dies treffe nicht zu. Er steuere\nnicht die Sitzung, sondern die Klienten. Er sage nicht, dass er besser arbeiten könne ohne\nKleidung. Die Frage, ob sich die Privatklägerin selbständig ausgezogen habe, bejahte der\nBeschuldigte, er sei rausgegangen und sie habe sich dann ausgezogen. Er habe ihre Hand\ngenommen und gefragt, was ihr wohl sei. Er mache zuerst einen Test, ob es den Kunden\nwohler sei auf der Haut oder auf den Kleidern. Die Kunden würden ihm dann sagen, was\nihnen wohler sei. Je nach dem würden sie dann die Kleider ablegen oder nicht. Die Frage, ob\nes zutreffe, dass er danach mehrfach mit seinen Händen über die Brust der Privatklägerin\nund ihren ganzen Körper gefahren sei, konnte der Beschuldigte nicht bestätigen. Er habe\neinfach mit den Meridianen gearbeitet. Die Meridiane würden oberhalb der Brust\ndurchgehen. Er frage aber immer, ob es den Klienten wohl sei (act. 2/2 S. 5-7).\n\n2.1.4 Es treffe nicht zu, dass er den Druck löse. Er berühre Rücken und Bauch und sie müsse\ndann den Druck lösen. Auf die Frage, ob er die Privatklägerin gefragt habe, ob sie\nirgendwann gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr gehabt habe, antwortete der\nBeschuldigte, nein, das treffe nicht zu. Er frage das nicht. Diese Behauptung stimme nicht.\nWährend der Behandlung kämen die Themen rauf, die im Körper seien. Aber sie spreche\ndann selbst diese Themen an. Er wisse nicht mehr, ob sie sexuelle Handlungen\nangesprochen habe. Auf die Frage, ob es zutreffe, dass er die Privatklägerin mit den Händen\nvom Bauch weg zum Venushügel behandelt habe, danach unter die Kleider bis direkt auf ihre\nSchamlippen gegangen sei und auf diesen mehrmals \"geklöpfelt\" habe, antwortete der\nBeschuldigte, nein, das treffe nicht zu, er gehe nur bis zum Knochen. Er gehe nicht unter die\nKleider (act. 2/2 S. 7-8).\nSeite 21/46\n\n2.2.1 An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2020 führte der\nBeschuldigte vorab in Ergänzung zu seiner polizeilichen Aussage aus, es stimme nicht, es\nhabe null sexuellen Charakter gehabt. Er sei Energetiker und arbeite mit Energie. Sie sei\njederzeit frei gewesen von Anfang bis Schluss. Es habe nie eine Einengung gegeben. Es sei\nbrutal, was sie mit ihm mache. Er habe sie am Anfang gefragt, wie es ihr gehe und auch\nwährend der Behandlung, und er habe eine Abschlussfrage gemacht (act. 2/4 S. 2).\n\n"}