{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n1.3.3 Die Verfahrensleitung der Vorinstanz hielt der Privatklägerin sodann ihre Aussage vor, nach\nwelcher der Beschuldigte sie in dem Moment gefragt habe, ob schon mal gegen ihren Willen\netwas Sexuelles passiert sei, als er an ihrem Bauch gewesen sei, und fragte sie, in welchem\nAbschnitt dies gewesen sei. Die Privatklägerin antwortete, dies sei irgendwo zwischen Phase\nzwei und drei gewesen, sie könne es nicht mehr genau sagen. Man könne dies nicht in\nPhasen einteilen, es sei eine fliessende Bewegung gewesen. Das Gefühl, dass die\nBehandlung nicht in Ordnung gewesen sei, sei in dem Moment entstanden, als sie\nrausgelaufen sei (SE GD 49/1 S. 7).\n\n2. Aussagen des Beschuldigten\n\n2.1.1 Der Beschuldigte beschrieb den Ablauf der Behandlung mit der Privatklägerin an seiner\npolizeilichen Einvernahme vom 26. November 2019 wie folgt: Er mache immer denselben\nAblauf. Die Klienten würden eine Aufklärung unterschreiben; dies habe auch die\nPrivatklägerin unterschrieben. Sie müsse bestätigen, dass er keine medizinische Diagnose\nmache, dass er sich auf die Komplementärmedizin stütze. Er starte nicht ohne die Erklärung.\nSie habe ihm dann erzählt, was sie für ein Leiden habe. Er wisse nicht, ob er etwas sagen\nsolle, weil er der Geheimhaltung unterstehe. Er könne nicht einfach etwas über die\nPrivatklägerin sagen. Er mache eine Ist-Aufnahme der Situation. Dies habe er auch gemacht,\nSeite 19/46\n\nsie habe ihm erzählt, was passiert sei, warum sie in der Behandlung sei. Was sie alles von\nder Medizin brauche und wie schwer sie es habe mit all ihren Leiden. Sie sei instabil von\nihren Verhältnissen her, habe er zumindest den Eindruck gehabt. Sie habe nicht wahrhaben\nwollen, was der Körper darstelle. Sie habe sich schwer damit getan, ihren aktuellen Ist-\nZustand zu akzeptieren. Sie hätten dann Atemübungen gemacht, damit sie zu sich komme\nund sich wahrnehmen könne. Dass sie auch spüre, in welchem Teil des Körpers sie sich\nwohl fühle. Es gehe um Ressourcenstärkung. Es habe sich dann gelockert, dann sei die\nEntspannung gekommen. Er habe ihr die Freiheit gelassen, über alle Themen zu sprechen,\ndie sie gewollt habe. Dann habe sie wählen können, ob sie auf der Liege liegen möchte oder\nauf den Boden auf der Shiatsu Matte. Sie habe auf den Shiatsu Fouton gewollt. Sie habe\nsich dann hingelegt, er sei raus aus dem Zimmer gegangen und sie sei dann alleine im\nZimmer gewesen. Dann sei er wieder ins Zimmer gegangen und habe sich neben sie auf die\nKnie gesetzt. Dann habe er sich nochmals bei sich eingestimmt. Dann komme die Hara-\nBerührung, dann lese er die Meridiane ab, die er behandeln müsse. Dann habe er gemerkt,\nwie weniger oder mehr das Ganze fliesse. Der Kopf sei wenig im Fluss gewesen, auch der\nBauch und der Rücken und auch das rechte Bein. Er habe sehr vorsichtig behandeln müssen\nund habe sie auch immer nach ihrem Befinden gefragt. Er habe sie dann gefragt, ob sie\nmöchte, dass er mehr auf der Haut arbeite oder lieber auf den Kleidern. Er sei dann wieder\naus dem Zimmer gegangen, damit sie Kleider, Oberteil und BH habe ablegen können. Sie\nhabe das freiwillig entscheiden können, ob oder was sie ausziehen möchte. Dann sei er\nzurück ins Zimmer gegangen und habe die Meridiane behandelt. Er habe sie immer wieder\ngefragt, ob sie sich wohl fühle. Sie habe immer Wohlbefinden angegeben. Er habe alle paar\nMinuten gefragt, ob sie sich wohl fühle. Sie habe sich dann umgedreht auf den Bauch und\ndann habe er sie am Rücken behandelt. Für ihn sei sie ziemlich instabil gewesen. Es sei\nnicht nur der Bauch gewesen, sondern auch der Rücken und das rechte Bein. Sie habe sich\ndann wieder auf den Bauch gedreht und dann schliesse er das Hara ab. Er gehe dann\nwieder aus dem Raum, damit sie sich wieder habe anziehen können. Das mache er immer\nso. Sie gehe dann zurück in den anderen Raum, in den linken Raum, dann frage er sie, wie\nsie die Behandlung gefunden habe und ob sie einen neuen Termin buchen möchte. Sie habe\ndann ja gesagt. Sie hätten dann einen neuen Termin vereinbart. Sie habe eine fröhliche\nStimmung gehabt beim Abschied und ihn sogar umarmt. Sie habe ihm anfangs gesagt, dass\nsie sich in psychologischer Behandlung befinde. Sie habe sich wohl gefühlt bei ihm und habe\nsich dann auch bedankt. Die Türen seien immer offen bei ihm. Sie hätte jederzeit gehen\nkönnen (act. 2/2 S. 2-4).\n\n2.1.2 Auf Nachfrage der einvernehmenden Polizistin führte der Beschuldigte aus, der Termin mit\nder Privatklägerin sei auf Empfehlung eines Familienmitglieds zustande gekommen und die\nBehandlung habe ca. zwei Stunden gedauert. Er wisse nicht mehr genau, was er vor dem\nTermin gemacht habe und ob er vorher einen anderen Termin gehabt habe. Ihm sei es gut\ngegangen, er begleite seine Kunden gerne. Auf die Frage, wie die Kunden bei der\nBehandlung bekleidet seien, führte der Beschuldigte aus, er arbeite am liebsten auf den\nKleidern. Er sage ihnen immer, sie sollen frische Socken und Trainerhosen anziehen. Seine\nKunden seien immer bekleidet. Während der Behandlung könne es sein, dass sie nicht\nvollständig bekleidet seien, dies sei der Fall, wenn er auf der Haut arbeiten müsse. Er frage\naber immer vorher mehrmals nach. (Auf Nachfrage) Gewisse Körperstellen seien\nselbstverständlich tabu. Wenn der Meridian auf der Brust sei, frage er immer nach, ob das ok\nsei oder nicht. Tabu seien die Geschlechtsteile, die Brust selber sei auch tabu. Auf die Frage,\nSeite 20/46\n\n"}