{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n1.2.4 Auf verschiedene Fragen zu ihrer Müdigkeit führte die Privatklägerin aus, sie sei während\nund auch nach der Behandlung sehr müde gewesen. Wieso dies so gewesen sei, könne sie\nnicht sagen. Nach der Behandlung habe sie sich überlegt, dass vielleicht im Grüntee,\nwelchen er ihr angeboten habe, etwas drin gewesen sei. Es sei wie ein Erschöpfungszustand\ngewesen. Sie sei mit dem Velo nach Hause gefahren und sei schon zu Hause müde\ngewesen. Effektiv habe die Müdigkeit am Nachmittag in der Badi eingesetzt, wo sie den\nganzen Nachmittag geschlafen habe. Auf die Frage nach ihrer Müdigkeit während der\nTherapie sagte die Privatklägerin, sie sei einfach sehr erschöpft gewesen, aber nicht kurz vor\ndem Einschlafen. Es sei sehr schwierig, eine Müdigkeit zu beschreiben. Sie verneinte\nsodann die Frage, ob sie während der Behandlung mal eingeschlafen sei. Auf die Frage, ob\nsie die Augen während der Behandlung offen oder geschlossen gehalten habe, antwortete\nsie: Mehrheitlich zu. Auf die Frage, wie es ihr nach der Behandlung gegangen sei, sagte die\nPrivatklägerin, sie sei wie durch den Wind gewesen und habe nicht gewusst, was fühlen und\nwie damit umgehen. Nach dem Telefonat mit ihrer Schwester habe sie das Ganze mal in den\nHintergrund geschoben. Sie wisse nicht mehr, wie es zur Vereinbarung eines zweiten\nTermins gekommen sei. Sie habe sich nicht getraut, den Beschuldigten mit den Vorwürfen zu\nkonfrontieren. Auf den Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, nach welcher sie ihn zum\nAbschied umarmt hätte, antwortete die Privatklägerin, das wisse sie nicht mehr. (Auf\nNachfrage) Sie habe sicher nicht gesagt, dass sie sich bei ihm nicht wohlgefühlt habe. Aber\nbedankt habe sie sich ihres Erachtens bei ihm nicht. Auf den Vorhalt der Aussage des\nBeschuldigten, nach welcher er nur bis zum Knochen gehe und den Rest energetisch mache,\nd.h. oberhalb der Haut mit einem Abstand von ca. 5 cm, antwortete die Privatklägerin, sie\nhabe dies nicht so erlebt. Die Nachfrage, ob sie gesehen habe, dass der Beschuldigte mit\nseinen Händen unter ihre Kleidung gegangen sei, verneinte die Privatklägerin (act. 2/3 S. 8-\n11).\n\n1.3.1 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin auf Befragung\nsinngemäss zur Therapie beim Beschuldigten aus, es sei eine zweigeteilte Sitzung gewesen.\nDer erste Teil sei Transformation Work gewesen. Sie sei in einem Stuhl gesessen. Er habe\nrausfinden wollen, wer sie sei, wieso sie bei ihm sei, wie er ihr helfen könne. Der zweite Teil\nsei Shiatsu gewesen. Sie habe sich dann auf die Matte gelegt. Es sei eine weisse Matte\ngewesen, wie eine dünne weisse Matratze. Dort sei sie auf dem Rücken gelegen. Ob der\nSeite 18/46\n\nBeschuldigte ihr erklärt habe, wie die Shiatsu-Therapie ablaufen werde oder welche\nKörperregionen er behandeln werde, an das könne sie sich nicht erinnern. Er habe Fragen\ngestellt. Er habe gesagt, dass er einen Druck auf der linken Brust spüre. Er habe sie gefragt,\nob sie schon mal etwas gegen ihren Willen gemacht habe in sexueller Hinsicht. Das seien\ndie zwei Sachen gewesen, an die sie sich sicher erinnern könne. Als er die zweite Frage\ngestellt habe, habe er sie mehr im Bauchbereich behandelt. Bei der ersten Frage habe er sie\nin der Brustregion behandelt. Auf Nachfrage, ob sie das mit dem Bauch konkretisieren\nkönnte, sagte die Privatklägerin, das sei zwischen Bauch und Schambereich gewesen.\nBetreffend Oberkörper präzisierte die Privatklägerin auf Nachfrage, sie habe ihr Oberteil\nausgezogen. Er habe die linke Brust angelangt. Und dann auch den Bauch und den unteren\nBereich (SE GD 49/1 S. 2-4).\n\n1.3.2 Die Privatklägerin bejahte die Frage, ob sie bei ihrer polizeilichen Aussage bleibe, nach\nwelcher der Beschuldigte auf ihrem Bauch rumgedrückt habe und dann oberhalb der\nKleidung bis auf Höhe ihres Venushügels gegangen sei. (Auf Nachfrage) Sie glaube nicht,\ndass sie irgendetwas gedacht habe, sonst könnte sie sich daran erinnern. Sie glaube, sie\nhabe wirklich nichts dabei gedacht. Vielleicht habe ich mich gefragt, ob das normal sei, aber\ner müsse es ja wissen, er habe ja die Kompetenz. Er sei da, um ihr zu helfen. (Auf\nNachfrage) Sie habe ihre Augen geschlossen gehabt, als der Beschuldigte diese\nKörperregion behandelt habe. (Auf Nachfrage) Sie habe wirklich nichts überlegt. Sie können\nnicht sagen, was in ihr vorgegangen sei. Sie habe wahrscheinlich einfach gedacht, er wisse,\nwas er mache und das gehöre dazu. Sie sei einfach dort gelegen und habe das über sich\nergehen lassen. (Auf Nachfrage) Sie habe in dem Moment bemerkt, dass der Beschuldigte\nihr unter die Kleidung greife, wo er sie da unten angelangt habe. (Auf Nachfrage) In dem\nMoment habe sie überhaupt nicht reagiert, sie sei stückweit wie blockiert und überfordert\ngewesen. Sie habe das nicht analysieren oder einteilen und entscheiden können, ob das\nrichtig oder falsch sei (SE GD 49/1 S. 5-6).\n\n"}