{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n1.2.2 In eigener Erzählung führte sie sodann aus, sie sei dorthin gekommen und zuerst habe der\nBeschuldigte ihr erklärt, was er mache. Die erste Hälfte sei Transformation Work gewesen,\nerst in der zweiten Hälfte habe dann die klassische Shiatsu-Behandlung stattgefunden. Sie\nseien zuerst in einem Raum gesessen, dort habe er Fragen zu ihrer Vergangenheit gestellt\nund ihr einen Tee angeboten. Nach ca. 30-45 min seien sie in den Shiatsu-Raum gegangen,\ndort habe sie sich auf den Boden auf einen Fouton gelegt. Angefangen habe er mit der\nBehandlung am Oberkörper. Er habe ihr gesagt, dass er bei der Brust einen extremen Druck\nverspüre. Er habe ihr gesagt, dass er direkt auf der Haut besser arbeiten könne und es ihr\nfreigestellt sei, ob sie sich entblössen möchte. Er sei dann aus dem Raum gegangen. Sie\nhabe sich gedacht, dass es sie nicht störe, sich zu entblössen und sie habe auch keinen\nVergleich gehabt, wie eine Shiatsu-Therapie ablaufe. Sie habe gewusst, dass die Shiatsu-\nTherapie am ganzen Körper stattfinde, aber habe es doch speziell gefunden, dass der\nBereich vom Fuss nie behandelt worden sei. Auch habe er ihr gesagt, dass er in der\nMagengegend einen extremen Druck verspüre, was für sie auch Sinn gemacht habe, weil sie\neine chronische Darmerkrankung gehabt habe. Bis er ihr dann zwischen die Beine gegriffen\nhabe. Er sei auch mehrmals aus dem Raum gegangen, was sie sehr speziell gefunden habe.\nAls er ihr zwischen die Beine gegriffen habe, habe er ihr auch die Frage gestellt, ob sie\njemals gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie könne nicht sagen, wie\nlange das gegangen sei, es sei das letzte gewesen, was sie von der Therapie in Erinnerung\ngehabt habe. Dann sei die Therapie fertig gewesen, sie habe sich umgezogen, direkt bezahlt\nund sei dann gegangen (act. 2/3 S. 4).\n\n1.2.3 Auf jeweilige Nachfragen hin bestätigte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte ihr während\nder Shiatsu-Therapie immer wieder Fragen gestellt habe. Sie habe sich nicht geweigert, über\netwas zu sprechen. Der Beschuldigte habe die linke Brust berührt und auch den Nippel. Die\nFrage, ob der Beschuldigte ihr vor oder nach der Behandlung erklärt habe, weshalb er ihre\nBrust anfassen müsse, verneinte die Privatklägerin. Auf die Frage nach ihrer Reaktion\nantwortete die Privatklägerin, sie sei einfach dort gelegen und habe sich nicht viel überlegt,\nsie habe einfach gedacht, dass dies dazu gehöre. Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei,\ndass ihr der Beschuldigte zwischen die Beine gegriffen habe, führte die Privatklägerin aus, er\nhabe zuerst den Bauch berührt und sei dann unter die Unterhose gegangen und habe dann\ndie äusseren Schamlippen berührt. (Auf Nachfrage) Es habe sich angefühlt, als ob er mit\nzwei Fingern auf die Schamlippen \"pöpperlte\". Wie lange dies gedauert habe, könne sie nicht\nsagen. Auf die Frage, wie sie reagiert habe, als der Beschuldigte ihr unter die Hose gegriffen\nhabe, antwortete sie, gar nicht, sie sei einfach dort gelegen. Die Privatklägerin bejahte die\nSeite 17/46\n\nFrage, ob der Beschuldigte sie an den Po-Backen angefasst habe. Sie könne sich nicht\nerinnern, wann dies zeitlich passiert sei. Auf die Frage, ob sie sich erinnern könne, wie dies\nvor sich gegangen sei, antwortete die Privatklägerin, sie sei nie auf dem Bauch gelegen,\nsondern immer auf dem Rücken. Wenn sie sich richtig erinnere, sei er wie von hinten mit den\nHänden unters \"Füdli\" gerutscht. Auf die Frage, weshalb sie sich nicht gegen die\nBerührungen an den Schamlippen und Po-Backen gewehrt habe, sagte die Privatklägerin,\nsie habe gedacht, dass dies dazu gehöre und habe in diesem Moment auch nicht reagieren\nkönnen. (Auf Nachfrage) Sie sei wie blockiert gewesen. Bei der Verabschiedung habe sie\nihm gesagt, dass sie sich allenfalls für einen weiteren Termin melden werde. Sie könne sich\naber nicht erinnern, wie genau sie sich verabschiedet hätten. Nach der Behandlung habe sie\nihre Schwester angerufen und ihr erzählt, was passiert sei. Sie habe dann auch gefunden,\ndass das Ganze etwas komisch sei. Auf die Frage, ob sie sich danach weitere Gedanken\nüber die Behandlung gemacht habe, antwortete die Privatklägerin, nein, in diesem Moment\nnicht (act. 2/3 S. 5-7).\n\n"}