{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n1.1.5 Auf Nachfrage nach Ihrer Bekleidung führte die Privatklägerin aus, sie habe einen schwarzen\nStringtanga, eine kurze Sporthose schwarz, inwendig mit einer pinkfarbenen Leggins\n(Fitnesshosen) getragen. Diese Kleider habe er nicht runtergezogen. Oben sei sie ja schon\nohne Kleider gelegen – dies auf seinen expliziten Hinweis, dass es besser wäre, wenn er\ndirekt auf ihrem Körper arbeiten könne. (Auf Frage) Der Beschuldigte sei barfuss gewesen,\nhabe lange weisse Leinenhosen getragen und ein weisses Oberteil. So sei er auch auf seiner\nHomepage abgebildet. Zur Frage nach dem Verhalten des Beschuldigten während diesen\nHandlungen sagte die Privatklägerin, sie habe ihre Augen immer geschlossen gehabt und\nsich in einem extrem müden Zustand befunden. Sie sei nie eingeschlafen. Sie wisse nicht, ob\ner auch Hand an sich angelegt habe oder nicht. Bei der Atmung hätte sie nichts festgestellt.\nJedoch habe er ja mehrmals den Raum verlassen und sei dann mit Desinfektionsmittel an\nseinen Händen zurückgekehrt. Dies sei schon sehr komisch. Dies habe sie ja auch der Ethik-\nKommission des Shiatsu-Verbandes gesagt, denn die hätten ihr am 9. August 2019\ntelefoniert, nachdem sie dem Shiatsu-Verband ihr Schreiben habe zukommen lassen. Dieses\nTelefongespräch habe 19 Minuten gedauert und Frau I.________ habe ihr gesagt, dass es\nnicht normal sei, einfach als Therapeut den Raum zu verlassen ohne einen Grund zu\nnennen. (Auf Nachfrage nach ihrem Verhalten) Sie sei völlig blockiert dagelegen und habe\nüberhaupt nichts gemacht. In diesem Moment habe sie nicht wirklich gewusst, was sie\nmachen solle. Sie sei vollständig mit all dem, was der Beschuldigte gemacht habe (Hände\nauf den Schamlippen), überfordert gewesen. Als Mensch sei sie grundanständig und eher\nscheu. Sie habe sich überhaupt nicht wehren können. Erst im E-Mail an den Beschuldigten\nhabe sie erwähnt, dass ihr seine Art von Behandlung nicht zusage.\n\n1.1.6 Als Ergänzung führte sie sodann aus, für sie stehe fest, dass der Beschuldigte eine\nGrenzüberschreitung gemacht habe und er die Verantwortung für sein Handeln übernehmen\nmüsse. Sie müsse betonen, dass ihr dieser Vorfall wie in einem Film vorgekommen sei und\nsie zuerst habe realisieren müssen, was da mit ihr beim Beschuldigten passiert sei, was er\nmit ihr gemacht habe. Sie habe dann auch mit ihrem Freund und ihrer Schwester gesprochen\nund habe dann immer mehr realisiert, dass dies nicht in Ordnung gewesen sei, was der\nBeschuldigte mir ihr gemacht habe. Deshalb habe sie zeitlich verzögert reagiert. Ihr Freund\nkönne bestätigen, dass sie sich seit diesem Vorfall verändert habe. Sie lasse keine Nähe\nmehr zu. Sie hätten seither kaum noch Geschlechtsverkehr gehabt, denn sie habe absolut\nkeine Lust mehr. Dies sei bei ihr eigentlich unüblich. Seit diesem Vorfall fühle sie sich nicht\nmehr wohl in ihrem Körper. Sie besuche eine Psychotherapie und habe diesen Vorfall\nthematisiert. Sie habe den Beschuldigten gefragt, ob er ihr per E-Mail die Absage für den\nnächsten Termin bestätigen könne. Er habe diese Absage per E-Mail bestätigt (diese habe\nsie gelöscht), doch er sei nicht darauf eingegangen, dass ihr seine Art der Behandlung nicht\nzusage. Während des Telefongesprächs mit der Ethik-Kommission des Shiatsu-Verbandes\nsei ihr aufgefallen, dass Frau I.________, als sie ihr den Namen des Beschuldigten gesagt\nhabe, erwähnt habe, dass sie ihn kenne. Sie habe gefragt, ob sie ihn im negativen oder\npositiven Sinn kenne und sie habe geantwortet \"dies dürfe sie mir nicht sagen\". Weiter habe\nsie gesagt, dass durch sein Verhalten bei ihr schon Fragezeichen aufgetaucht seien (act. 2/1\nS. 6 und 7).\nSeite 16/46\n\n1.2.1 An ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Oktober 2020 führte die\nPrivatklägerin sinngemäss, d.h. jeweils in Beantwortung auf die entsprechenden Fragen, im\nWesentlichen aus, sie habe damals einen Termin beim Beschuldigten vereinbart, weil sie im\nFrühling nochmals eine Operation wegen der Arthrose im Sprunggelenk gehabt habe.\nAufgrund der Schmerzen im Fuss und weil sie mit Physiotherapie nicht weitergekommen sei,\nhabe ihr ihre Schwester eine Shiatsu-Therapie empfohlen. Sie habe auch die Internet-Seite\ndes Beschuldigten gelesen und dort gute Rezensionen vorgefunden. Sie habe nichts über\nShiatsu-Behandlung mit Transformation Work gewusst und sei noch nie in einer\nentsprechenden Behandlung gewesen. Sie habe es auf sich zukommen lassen wollen. Sie\nsei bei der Terminbestätigung informiert worden, welche Kleider sie tragen soll (act. 2/3 S. 3).\n\n"}