{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n sie derart müde geworden sei. Es sei nämlich auch so gewesen, dass sie am gleichen\nNachmittag mit ihrem Freund in der Männerbadi in Zug gewesen sei und den ganzen\nNachmittag geschlafen habe. Dies sei nicht normal und ihr Freund könne dies bestätigen.\nDer Beschuldigte habe ihre Brüste gedrückt und sei darüber gefahren und dann wieder über\nden ganzen Körper. Sie habe sich noch gefragt, weshalb der Beschuldigte nicht an ihren\nFuss gehe, wo sie ja eigentlich den Schmerz gehabt habe und sie ihm dies gesagt hätte.\n\n1.1.3 Irgendwann habe der Beschuldigte begonnen, nur noch ihren Bauch zu behandeln, und er\nhabe darauf herumgedrückt. Dann sei er oberhalb ihrer Kleidung bis auf Höhe ihres\nVenushügels gegangen. Dann sei er mit seinen Händen wieder auf Höhe des Bauches\nzurückgegangen. Und irgendwann sei seine Hand oder Hände unterhalb ihrer Kleidung\nverschwunden und direkt auf ihren Schamlippen gewesen. Er habe leicht auf die\nSchamlippen geklöpfelt – wie pulsierend. Dieses Klöpfeln habe er mehrere Male gemacht.\nSie sei derart müde gewesen, dass sie das Zeitgefühl verloren gehabt habe. Sie habe\nabsolut keine Ahnung, wie lange er was mit ihr gemacht habe. Irgendwann sei er mit seiner\nHand oder Händen wieder aus ihren Sporthosen oder Slip herausgegangen. Sie habe sich\ndann auf seine Anweisung hin auf ihren Bauch drehen müssen. Sie sei unten immer noch\nvoll bekleidet gewesen. Da könne sie sich nicht mehr erinnern, was er alles an ihr gemacht\nhabe. Irgendwie sei er mit seiner Hand oder Händen unter ihre Kleidung auf Höhe Po-\nBacken. Er habe Shiatsu-Handbewegungen gemacht oder so. Sie wisse nicht, was zu\nShiatsu wirklich gehöre und was nicht. Denn sie sei ja erstmals in einer Shiatsu-Therapie\ngewesen. Dann habe er sie angewiesen, sich wieder auf den Rücken zu drehen. Er habe\nnochmals ihren Bauch und ihren Unterleib \"behandelt\" Da sei er oberhalb der Kleidung\ngeblieben. Dann habe er gemeint, dass es für ihn sehr anstrengend gewesen sei, diesen\nDruck bei ihr zu lösen. Dann sei die Sitzung fertig gewesen. Sie müsse noch erwähnen, dass\nder Beschuldigte während der Behandlung zwei- bis dreimal – ohne den Grund anzugeben –\naus dem Raum gegangen sei. Wie lange er jeweils draussen geblieben sei, da habe sie\nabsolut keine Ahnung. Ihr sei aufgefallen, dass wenn er wieder in den Raum gekommen sei,\ner jedesmal an seinen Händen nach Desinfektionsmittel gerochen habe. Sie habe keine\nAhnung gehabt, was er draussen gemacht habe, dass er sich habe desinfizieren müssen.\nDies sei ihr sehr komisch reingekommen. Er habe ihr dann die Rechnung für die\nKrankenkasse rausgelassen und sie habe in bar mit CHF 380.00 bezahlt. Er habe ihr dann\neinen weiteren Termin für anfangs August 2019 vorgeschlagen, doch diesen habe sie per\nMail am 24. Juli 2019 später abgesagt. Sie habe ihm per Mail mitgeteilt, dass ihr seine Art\nder Behandlung [recte: nicht] zusage (act. 2/1 S. 4 und 5).\n\n1.1.4 Die Privatklägerin reichte die von ihr erwähnte E-Mail vom 24. Juli 2019 zu den Akten. Diese\nlautet folgendermassen:\n\n\"Lieber E.________\n\nIch habe am 9. August um 14:30 Uhr einen Termin bei dir und würde diesen gerne absagen. Nach\nlängerem Überlegen habe ich für mich den Entschluss gefasst, dass deine Behandlung nichts für\nmich ist. Könntest du mir die Absage vielleicht kurz bestätigen?\n\nBesten Dank und viele Grüsse\nC.________\"\nSeite 15/46\n\nAn der polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2019 führte die Privatklägerin zu\ndieser E-Mail aus, sie spreche in E-Mails alle Personen mit lieber oder liebe an. Dies sei\nnormal für sie.\n\n"}