{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n3. Der Verteidiger führte in seinem zweiten Parteivortrag zusammengefasst aus, man könne\nnicht sagen, dass die Brust und die Brustwarze das Gleiche sei. In allen Fällen habe die\nPrivatklägerin auch von ihrem Recht Gebrauch gemacht, von einer Frau befragt zu werden.\nEs habe ihn auch erstaunt, dass die Privatklägerin ihre Ärztin als Vertrauensperson an die\nEinvernahme mitgenommen habe. Die Staatsanwaltschaft sage jetzt, es sei eine Ausrede\ndes Beschuldigten, dass er die Privatklägerin energetisch behandelt habe. Aber das sei\nkeine Ausrede, das sei seine Spezialität. Wenn die Privatklägerin das Gefühlt gehabt hätte,\nsie werde berührt, hätte sie ja mindestens die Augen öffnen können. Das sei eine natürliche\nIntuition und werde jetzt von der Staatsanwaltschaft heruntergespielt. Ein Gynäkologenstuhl\nbewirke eine Einschränkung. Das sei sicher nicht das Gleiche, wie wenn man sich frei in alle\nRichtungen bewegen und die Beine spreizen oder zusammentun könne. Die Privatklägerin\nhabe eine normale Shiatsu-Therapie erwartet und die habe sie auch bekommen. Es sei ja\nnicht so, dass man die Therapie mache und danach sage, was man mache. Sondern man\nerkläre den Leuten, was man mache und dann werde das auch so ausgeführt. Der\nBeschuldigte habe auch detailliert gesagt, was er herausgefunden habe. Es sei nicht so,\ndass er nichts gesagt hätte. Es sei aktenwidrig, das so zu behaupten (OG GD 7/4 S. 19).\nSeite 13/46\n\n4. Die zuständige Staatsanwältin entgegnete in ihrem zweiten Parteivortrag, sie habe nicht\nbehauptet, dass die Privatklägerin aufgrund einer merkwürdigen Befragung oder da sie von\neinem Mann befragt worden sei, einzelne Körperteile nicht habe nennen können. Sondern\ndie Staatsanwaltschaft habe ausgeführt, dass gemäss der Privatklägerin die Brust für sie\nauch die Brustwarze umfasse, rein sprachlich. Der Beschuldigte habe keine Einzelheiten,\nkeine Besonderheiten, nichts über die tatsächliche Behandlung der Privatklägerin zu\nProtokoll gegeben. Es sei sehr detailarm geblieben. Es sei nichts erwähnt worden, was auf\neine detailreiche Aussage hindeuten würde (OG GD 7/4 S. 21).\n\nV. Aussagewürdigung und relevanter Sachverhalt\n\n1. Aussagen der Privatklägerin\n\n1.1.1 Die Privatklägerin führte an ihrer polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2019 aus,\nsie habe am 5. Juli 2019 eine Shiatsu-Sitzung mit Transformation work beim Beschuldigten\nin M.________ gebucht. Sie sei wie in einer Therapiestunde mit dem Beschuldigten\nabgesessen. Er habe ihr zuerst einen Grüntee angeboten und ihr Fragen gestellt. Sie seien\nso dagesessen und er habe immer \"so komisch\" seinen Kopf bewegt. Sie wisse ja nicht, ob\ner wirklich mit Energie arbeiten könne, doch sie sei irgendwie sehr müde geworden. Er habe\nihr gesagt, dass er bei ihr einen Druck verspüre, welchen er aus ihr herausnehmen wolle.\nPlötzlich habe er sie gefragt, was bei ihr mit 7-jährig passiert sei. So sei es immer mit Fragen\nweitergegangen. Dann hätten sie in einen anderen Raum gewechselt mit einer Matte. Er\nhabe gemerkt, dass sie müde werde und habe gemeint, dass sie nun in den Shiatsu-Raum\ngehen würden. Sie habe sich auf die Matte auf den Rücken mit Sportbekleidung gelegt. Sie\nsei da gelegen und er habe ihre Arme seitlich nach hinten gelegt und sie sei wie ein T\ndagelegen. Der Beschuldigte habe begonnen über ihre Hände bis zu ihrem Oberkörper zu\narbeiten, indem er über ihre Haut gefahren sei. Sie habe ein Tank-Top getragen. Irgendwann\nhabe er seine Hand oberhalb ihrer linken Brust gehabt und habe \"wie leicht rein\" gedrückt. In\ndiesem Moment habe er gesagt, dass er da einen Druck spüre und dass er besser arbeiten\nkönne, wenn er direkten Körperkontakt habe und dass es ihr freigestellt sei, ob sie überhaupt\netwas ausziehen möchte oder nicht. Er habe noch ein Beispiel erwähnt wegen Patienten mit\nBrustkrebs und es sei besser, wenn er direkt auf dem Körper arbeiten könne. Er habe ihr\ngesagt, dass er nun rausgehe und sie so viel ausziehen könne, wie es ihr wohl sei. Sie habe\ndann ihr Tank-Top und ihren Sport-BH ausgezogen und habe sich dann wieder so hingelegt\nwie vorhin. Kurze Zeit später sei er wieder in den Raum gekommen. Er habe begonnen,\nwieder oberhalb der Brust zu arbeiten. Sie wisse nicht mehr, ob er zu diesem Zeitpunkt mit\nbeiden Händen an ihren Brüsten oder Brust gearbeitet habe. Er habe oberhalb der Brust\noder Brüste leicht gedrückt und Streichbewegungen gemacht. Sie habe keine Ahnung, wie\nlange er dies so gemacht habe (act. 2/1 S. 2 und 3).\n\n1.1.2 Auf die Nachfrage, wie ihr Zustand gewesen sei, führte die Privatklägerin aus, sie sei extrem\nmüde gewesen, sie hätte ihre Augen immer geschlossen gehabt. Sie wisse eben nicht,\nweshalb sie derart müde gewesen sei. Sie wisse nicht, ob diese Art Therapie sie derart müde\ngemacht habe oder was mit ihr passiert sei. Der Beschuldigte habe vom gleichen Tee\ngetrunken wie sie. Es habe zwei verschiedene Tassen gehabt. Sie wisse, dass er ihr Grüntee\neingeschenkt habe, dieser schmecke extrem bitter. Sie habe sich einfach gefragt, weshalb\nSeite 14/46\n\n"}