{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n1.2 Die Privatklägerin habe nach ihren Ausführungen ihre Augen stets geschlossen gehalten und\nden Therapeuten nicht beobachtet. Ein solches Verhalten, die ständige Schliessung der\nAugen, sei aber nur anzunehmen, wenn die Behandlung so ablaufe, wie man es erwarte,\nsonst öffne man die Augen. Dass die Privatklägerin die Augen stets geschlossen gehabt\nhabe, zeige eindeutig auf, dass sie nichts erlebt habe, das sie nicht erwartet habe und nicht\nzur eingegangenen Shiatsu-Therapie passe. Da die Privatklägerin die Augen immer\ngeschlossen gehalten habe, habe sie gar nicht sehen können, ob der Beschuldigte ihr\nwirklich mit den Händen in die Hosen gegriffen habe, ob das ein Gefühl oder nur eine\nEinbildung gewesen sei.\n\n1.3 Auch gegen jedes Vorkommen eines unerwarteten Ereignisses spreche, dass am Ende der\nTherapie am 5. Juli 2019 ein weiterer Termin vereinbart worden sei. Auch habe die\nPrivatklägerin den Beschuldigten umarmt und damit ihre Zustimmung und Dankbarkeit für die\nTherapie am 5. Juli 2019 erteilt. Aus den Aussagen der Privatklägerin würden sich diverse\nUnstimmigkeiten ergeben. So habe die Privatklägerin an ihrer Einvernahme vom 29. Oktober\n2020 bestritten, dass ein zweiter Termin mit dem Beschuldigten vereinbart worden sei. Erst\nauf Nachfrage der Staatsanwältin und auf Vorlage der E-Mail vom 24. Juli 2019 habe sie\nzugegeben, dass bereits bei der Verabschiedung ein zweiter Termin vereinbart worden sei.\nEbenso widersprüchlich äussere sich die Privatklägerin zu ihrer Lage im Therapieraum. An\nder Einvernahme vom 13. September 2019 habe sie ausgeführt, sie sei auf dem Rücken und\nzeitweise auch auf dem Bauch gelegen. An der Einvernahme vom 29. Oktober 2020 habe sie\nwiederholt ausgeführt, sie sei immer auf dem Rücken gelegen. Anlässlich der Befragung am\n13. September 2019 habe die Privatklägerin ausgesagt, der Beschuldigte habe sich nicht um\ndas Sprunggelenk gekümmert, während es an der Befragung vom 29. Oktober 2020\ngeheissen habe, er habe es behandelt, nur nicht so lange, wie es die Privatklägerin erwartet\nhabe (OG GD 7/5).\n\n2.1 Die zuständige Staatsanwältin führte in ihrem Plädoyer an der Berufungsverhandlung\nzusammengefasst aus, die Vorinstanz habe sich intensiv mit den Aussagen der\nPrivatklägerin auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, dass diese glaubhaft\nseien. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass die\nPrivatklägerin vor Schranken glaubhaft erklärt habe, wie es dazu gekommen sei, dass sie\nanfänglich bloss von einer Berührung der Brust (und nicht der Brustwarze) gesprochen habe.\nSie habe angegeben, dass für sie die Brustwarze zur Brust gehöre, weshalb sie die\nBrustwarze nicht explizit erwähnt habe. Diese sprachliche Ungenauigkeit dürfe im\nNachhinein nicht gegen die Privatklägerin verwendet werden, insb. auch weil es sich bei den\nAussagen der Privatklägerin vom 13. September 2019 um Erstaussagen handle.\nSeite 12/46\n\n2.2 Auch die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes überzeuge nicht. Indem der Beschuldigte\ndie Privatklägerin an der Brust- und Brustwarze sowie auch an den Schamlippen berührt\nhabe, habe er sich der Schändung schuldig gemacht. Dies, weil die Privatklägerin\nwiderstandsunfähig gewesen sei aufgrund ihrer Körperlage und der Überrumpelung. Laut\nBundesgericht sei eine situationsbedingte Widerstandsunfähigkeit u.a. bei Frauen zu\nbejahen, die aufgrund ihrer Lage auf dem gynäkologischen Untersuchungsstuhl nicht hätten\nsehen können, was mit ihnen geschehe. Diesbezüglich sei vom Bundesgericht ausgeführt\nworden, die Willensbetätigung der Frauen sei beeinträchtigt gewesen. Das Gesagte müsse\nauch auf die vorliegende Konstellation zutreffen. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die\nvorliegende Situation davon abweichen soll. Die Privatklägerin sei während der Shiatsu-\nBehandlung auf dem Rücken gelegen und habe keinen Einblick in die Handlungen des\nTherapeuten gehabt. Die Privatklägerin sei aufgrund ihrer Körperlage nicht in der Lage\ngewesen, sich gegen den Übergriff zur Wehr zu setzen. Sie habe die Berührungen an den\nSchamlippen erst wahrgenommen, als sie bereits erfolgt seien.\n\n2.3 Dazu komme, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten ausgeliefert gewesen sei. Die\nPrivatklägerin sei aufgrund der Fussschmerzen beim Beschuldigten in Behandlung gewesen.\nSie habe erwarten dürfen, dass der Beschuldigte sie nur dort berühre, wo es\nkomplementärmedizinisch begründet sei, und er ihre Verletzlichkeit nicht ausnütze. Der\nBeschuldigte habe jedoch genau das Gegenteil getan. Fakt sei: Diese Berührungen hätten\nnur stattfinden können, weil er die Privatklägerin völlig überrumpelt habe. Im Urteil der\nVorinstanz werde die Widerstandsunfähigkeit aber verneint, weil es einen Moment gegeben\nhaben soll, zwischen dem Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte seine Hand oder Hände in\nden Hosenbund der Privatklägerin gesteckt habe und dem Zeitpunkt der direkten Berührung\nder äusseren Schamlippen. Diese Unterteilung überzeuge nicht. Die Handlungen des\nBeschuldigten seien unmittelbar nacheinander erfolgt, ohne zeitlichen Unterbruch. Die\nPrivatklägerin habe an der Hauptverhandlung gesagt, sie finde, man könne das nicht in\nPhasen unterteilen, es sei eine fliessende Bewegung gewesen.\n\n"}