{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2. Die Rückzugserklärung muss unmissverständlich, wenn auch nicht unbedingt in expliziten\nWorten, geäussert werden. In der Literatur wird Ausdrücklichkeit oder ein Verhalten\ngefordert, das mit der Fortführung der Strafverfolgung nicht vereinbar ist (Trechsel/Geth, in:\nTrechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art.\n33 StGB N 3). Ein an eine suspensive Bedingung geknüpfter Rückzug ist ungültig. Gemäss\nder Sonderregel von Art. 316 Abs. 1 StPO gilt der Strafantrag aber auch dann als\nzurückgezogen, wenn der Antragsteller einer Vorladung der Staatsanwaltschaft zur\nTeilnahme an einer Vergleichsverhandlung fernbleibt. Insoweit ist auch ein konkludenter\nAntragsrückzug möglich (Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 33 StGB N 6, 7).\nSeite 10/46\n\n3. Mit dem Strafantrag erklärt der bzw. die Verletzte seinen oder ihren bedingungslosen Willen\nzur Strafverfolgung des Täters. Der Wille, einen Strafantrag zurückzuziehen, muss\nunmissverständlich zum Ausdruck kommen. Eine Desinteresseerklärung an der\nStrafverfolgung von Antragsdelikten gilt als Rückzug des Strafantrags (Urteil des\nBundesgerichts 6B_1039/2019 vom 16. Juni 2020 E.2.3.1).\n\n4. Das fragliche Telefonat der Privatklägerin mit der zuständigen Assistenzstaatsanwältin\nerfolgte als Reaktion auf die Vorladung vom 9. Oktober 2020 (act. 12/14), d.h. mehr als ein\nJahr, nachdem die Privatklägerin zum letzten Mal mit dem Verfahren konfrontiert gewesen\nwar. Es ergibt sich aus den Akten, dass eine erneute Konfrontation mit der Sache sie damals\nstark störte und sie nachfragte, ob es einen Ausweg gebe, um nicht zur Einvernahme vom\n29. Oktober 2020 erscheinen zu müssen (act. 8/4). Die Aktennotiz des Telefongesprächs mit\nder Assistenzstaatsanwältin ist so zu verstehen, dass sich die Privatklägerin zu diesem\nZeitpunkt die Möglichkeit überlegte, dass sie allenfalls ihr Desinteresse an der\nStrafverfolgung erklären könnte, falls sie dadurch nicht mehr über das für sie offenbar\nschmerzhafte Erlebnis im Rahmen einer förmlichen Vernehmung berichten müsste. Sie\nwollte sich mithin nach der Möglichkeit einer Dispensation erkundigen. Dies ergibt sich auch\ndaraus, dass die Privatklägerin ausschliesslich wegen der erhaltenen Vorladung die\nStaatsanwaltschaft kontaktierte, und zweitens, dass sie weder vorher noch nachher, insb.\nauch nicht an der Einvernahme vom 29. Oktober 2020, ihr Desinteresse an der\nStrafverfolgung erklärte. Entsprechend hatte die Privatklägerin im genannten\nTelefongespräch mit der Assistenzstaatsanwältin keinen bedingungslosen Rückzugswillen\nzum Ausdruck gebracht. Im Übrigen stellte sie nur eine Frage, was nicht mit der Abgabe\neiner unmissverständlichen Willensäusserung gleichgesetzt werden kann. So stellt\nbeispielsweise auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Desinteresseerklärung noch keine\nDesinteresseerklärung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2019 vom 16. Juni 2020 E.\n2.4.1), was ausreichend klar verdeutlicht, dass auch eine bestehende innere Bereitschaft,\nunter bestimmten Bedingungen eine Desinteresserklärung abzugeben, nicht bereits als\nsolche interpretiert werden kann. Entsprechend kann auch die Frage nach der Wirkung einer\nDesinteresseerklärung auf die unliebsame Vorladung noch keine Desinteresseerklärung\ndarstellen.\n\n5. Auch war die Auskunft der Assistenzstaatsanwältin nicht unrichtig. Die Vorladung vom 9.\nOktober 2020 war der Anlass und das Thema des Anrufs der Privatklägerin, und an der\nVorladung musste wegen des Offizialcharakters der Vorwürfe seitens der Staatsanwaltschaft\nzwingend festgehalten werden. Eine Auskunft, dass sie den Strafantrag jederzeit\nzurückziehen könnte, war nicht notwendig, da sich dies bereits aus dem Strafantragsformular\nergibt und die Privatklägerin wegen der Vorladung anrief und ein Strafantragsrückzug wegen\ndes im Raum stehenden Schändungsvorwurfs gar nicht geeignet war, dass deswegen die\nVorladung abgenommen würde. Mithin hat die Privatklägerin ihren Strafantrag am 22.\nOktober 2020 nicht zurückgezogen, so dass ein gültiger Strafantrag vorliegt.\n\nIV. Standpunkte der Parteien\n\n1.1 Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer an der Berufungsverhandlung zusammengefasst\naus, es sei bei der Shiatsu-Therapie nicht so, dass die Therapie am Körper gleich beginne,\nSeite 11/46\n\nsobald man in die Therapieräume komme. Vielmehr werde ein Vorgespräch geführt und\nerklärt, was eine Shiatsu-Therapie sei und dass die Verantwortung stets beim Kunden liege.\nBei einer Shiatsu Empty Touch Therapie würden nicht nur die Meridiane, sondern auch die\nmeridianfreien Räume wie auch die Räume auf und über dem Körper energetisch behandelt.\nDie Behandlung finde so statt, dass der Therapeut ca. 5cm über der Haut seine Therapie\nvornehme, was natürlich auch der Kunde merken und spüren solle. Bei der Shiatsu-Therapie\nkämen Berührungen wie auch energetische Massnahmen vor.\n\n"}