{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2.2 Der vorerwähnte \"In-dubio-Grundsatz\" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus\nSicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit\nstellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen,\nwidersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte\ngegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen.\nEine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich\nfestgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses\nnicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei\nvernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit\nBlick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein\nSachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann.\nDie \"In-dubio-Regel\" ist mithin eine Anforderung \"zum Beweismass\". Für die richterliche\nÜberzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen\nund lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO\nrelevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des\nVorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das\nBeweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden\nTatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene\nSachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4).\n\n3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich\nein - durchaus legitimes - Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte,\nBegebenheiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation\nbeschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer\nSanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se\nweniger glaubhaft wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem\nGesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten.\n\n4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte\nBeweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere,\nunmittelbar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar\nunentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne\nSeite 9/46\n\nIndizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur\nmit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus\nder Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer\ngewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und\ninsofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter\nzu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der\nIndizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr\nabgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz \"in dubio pro reo\" ist dabei nur auf die ganze\nBeweisführung anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil\ndes Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch\nZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR\n108/1991 S. 299 ff.).\n\n4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer\nGesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann\ninsofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an\nWahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges,\nunzweifelhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien\nkeineswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und\nmindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel\nerscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den\nSchlussfolgerung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden/wird,\nhandelt es sich naturgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts.\n\n5. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen\nausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs.\n1 und 2 StGB).\n\nIII. Strafantrag\n\n1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die\ndurch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Gemäss Art. 33 Abs. 1\nStGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil\nder zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet worden ist. Wer seinen Antrag\nzurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB).\n\n"}