{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n3. Das Gericht verfügt im Zusammenhang mit den zu überprüfenden Punkten des Urteils der\nVorinstanz über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und kann sich\ndemnach grundsätzlich nicht nur auf eine Plausibilitätskontrolle der erstinstanzlichen\nBeweiswürdigung beschränken. Zudem sind zweitinstanzliche Urteile immer zu begründen.\nDennoch ist es gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO zulässig, dass das Gericht für die tatsächliche\nund die rechtliche Würdigung \"des angeklagten Sachverhalts\" aus Gründen der\nSeite 7/46\n\nProzessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweist. Ein solcher Verweis erscheint\nbei abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei nach wie vor strittigen\nSachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten\nFalls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich)\nbeigepflichtet wird (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung\nder Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes dann unzulässig, wenn eben gerade\ndiese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom\n31. Oktober 2018 E. 1). Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet das Gericht indessen nicht von der\ngrundsätzlichen Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne\nWeiteres feststellen lässt, welches die massgebenden eigenen tatsächlichen und rechtlichen\nErwägungen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 2.2 m.H.).\nFalls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch\nmacht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.\n\n4.1 Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den\nBestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft\nan die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten\nBeweiserhebungen, an. Das Gesetz sieht denn auch vor, dass das Rechtsmittelverfahren\ngrundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen\nHauptverfahren erhoben worden sind, beruhen soll (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen\ndes erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn\nBeweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die\nAkten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO).\n\n4.2 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der\nbeschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Werden die\nerforderlichen Abklärungen nicht von Amtes wegen vorgenommen oder erachten die Parteien\nzusätzliche Beweiserhebungen als erforderlich, haben sie jederzeit das Recht,\nBeweisanträge zu stellen\n(Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde\nbekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139\nAbs. 2 StPO; Art. 318 Abs. 2 StPO).\n\nII. Einleitendes zur Beweiswürdigung und allgemeine gesetzliche Vorgaben\n\n1. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen\nÜberzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus\nder Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung\naufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen\nhält. Er ist dabei, wie erwähnt, an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt\ngebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und\nauch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von\nBeweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter\nPrüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen\nhalten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an\nSeite 8/46\n\n(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse\ngebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).\n\n2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren\nSachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der \"angeklagten Tat\" erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den\nverfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (\"in dubio pro reo\"). Sie verbietet\nes, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt\nauszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel\nbestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die\nbeschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden\nkann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch\nkeine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je\nganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1).\n\n"}