{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n 4. Die Verfahrens- und Entschädigungskosten, welche durch die Stellung von Anträgen im Zivilpunkt\ndurch die Privatklägerschaft verursacht worden sind, seien der Privatklägerschaft aufzuerlegen.\"\n\n15.3 Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Berufungserklärung die folgenden Anträge (OG GD\n3/1):\n\n\"1. In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug seien die Ziffern 1 und 2\ndes Urteils des Strafgerichts des Kantons Zug vom 6. Dezember 2021 aufzuheben.\n\n2. E.________ sei schuldig zu sprechen der Schändung gemäss Art. 191 StGB.\n\n3. E.________ sei zu bestrafen mit\n3.1 einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 90.00, wobei 1 Tag bereits durch die vorläufige\nFestnahme entstanden ist und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, bei einer Probezeit\nvon 2 Jahren, und\n3.2 einer Verbindungsbusse von CHF 3'300.00, bei Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von\n37 Tagen.\n\n4. Die Kosten des Berufungsverfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.\n\n15.4 Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts verzichteten die Parteien am Ende der\nBerufungsverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 7/4 S. 21).\n\nErwägungen und Begründung des Urteils\n\nI. Prozessuales und Formelles\n\n1. Sowohl die Verteidigung wie auch die Staatsanwaltschaft haben fristgerecht zuerst bei der\nVorinstanz Berufung angemeldet und anschliessend ebenfalls frist- und formgerecht beim\nBerufungsgericht Berufung erklärt. Da von den Parteien keine Nichteintretensgründe gemäss\nArt. 403 Abs. 1 StPO geltend gemacht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, ist\nsowohl auf die Berufung der Verteidigung wie auch auf jene der Staatsanwaltschaft\neinzutreten.\n\n2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner\nBerufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art.\n399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung\nverbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne\nHandlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4\nStPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen\nPunkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht\nSeite 6/46\n\nangefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu\nverhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne\nPunkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist,\nmuss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht\nangefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO -\nrechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine\nweitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend: Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom\n13. November 2018 m.H.).\n\n2.2 Die Berufung der Verteidigung ist darauf ausgerichtet, einen vollständigen Freispruch für den\nBeschuldigten zu erwirken, und richtet sich entsprechend gegen die Dispositivziffern 1, 2,\n4.1, 5, 6, 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils (OG GD 2/2). Die Staatsanwaltschaft verlangt\nin ihrer Berufung die Aufhebung der Ziff. 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils; der\nBeschuldigte sei stattdessen wegen Schändung gemäss Art. 191 StGB zu verurteilen und\nentsprechend härter zu bestrafen. Die Dispositivziffern 3 (Entschädigung amtliche\nVerteidigung), 4.2 (Rückzahlungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung) und 7\n(Rückgabe des beschlagnahmten Notebooks) blieben sowohl von der Verteidigung wie auch\nvon der Staatsanwaltschaft unangefochten. Die Frage nach einer allfälligen\nRückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung ist allerdings untrennbar mit\nder Schuldfrage verknüpft, da die Kosten der amtlichen Verteidigung im Falle eines\nFreispruches definitiv auf die Staatskasse zu nehmen wären. Folglich wird über die Ziff. 4.2\ndes vorinstanzlichen Urteils aufgrund der inneren Einheit des Urteils neu entschieden\nwerden, auch wenn diesbezüglich kein Antrag der Parteien vorliegt. Die Dispositivziffern 3\nund 7 des vorinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Dies ist im Urteilsspruch\nvorab festzustellen.\n\n2.3 Die Vorinstanz hat in Ziff. 9 des Urteils vom 27. Dezember 2021 die amtliche Verteidigung\ndes Beschuldigten widerrufen. Die entsprechende Ziffer wurde vom Beschuldigten mittels\nBerufung angefochten und ist nicht in Rechtskraft erwachsen. Da die Berufungsinstanz die\namtliche Verteidigung nicht in einem Zwischenentscheid widerrufen hat, galt diese über das\nBerufungsverfahren hinweg und der amtliche Verteidiger ist entsprechend aus der\nStaatskasse zu entschädigen. Mit dem Endentscheid der Berufungsinstanz ist das Interesse\ndes Beschuldigten an einer amtlichen Verteidigung weggefallen. Entsprechend muss über\nden Antrag der Verteidigung, Ziff. 9 des Dispositivs des Urteils vom 27. Dezember 2021\naufzuheben, mangels Rechtsschutzinteresse nicht entschieden werden (Art. 382 Abs. 1\nStPO).\n\n2.4 Da die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren selbständige Berufung erhoben hat,\ndarf das Urteil der Vorinstanz auch zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. Das\nVerschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO findet keine Anwendung.\n\n"}