{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n5.2 Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2021 stellte die Verfahrensleitung den übrigen\nParteien je ein Exemplar der Eingabe der Verteidigung zu und setzte ihnen Frist an, um sich\nzum Antrag auf Verlängerung des Schweigegebots zu äussern. Gleichzeitig verlängerte die\nVerfahrensleitung das Schweigegebot provisorisch mit dem Hinweis, dass diese Massnahme\nohne weitere Anordnungen bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens gilt, sofern sich\nweder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin innert Frist vernehmen lassen (OG GD\n5/1).\n\n6.1 Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft Berufung (OG GD 3/1).\n\n6.2 Die amtliche Verteidigung erklärte mit Eingabe vom 17. Januar 2022 ebenfalls Berufung (OG\nGD 2/2). Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 ersuchte die Verteidigung um Akteneinsicht und\nZustellung der gesamten Verfahrensakten (OG GD 2/3).\n\n7. Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2022 übermittelte die Verfahrensleitung den Parteien\ndie Berufungserklärung der jeweils anderen Partei und setzte ihnen verschiedene Fristen.\nZudem wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 13. Januar 2022\nder Verlängerung des Schweigegebots zugestimmt hatte und sich die Privatklägerschaft zu\ndieser Thematik nicht vernehmen liess. Folglich wurde in der genannten Präsidialverfügung\nfestgehalten, dass das Schweigegebot definitiv bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens\ngilt. Sodann wurde der Antrag der Verteidigung auf Akteneinsicht gutgeheissen (OG GD 5/2).\n\n8. Mit Schreiben vom 2. März 2022 ersuchte der Kantonsarzt des Kantons Zug (nachfolgend:\nKantonsarzt) um Amtshilfe. Er führte aus, im Zentralplus vom 15. Januar 2022 sei ein Artikel\nerschienen mit dem Titel \"Therapeut muss nach möglichem sexuellem Übergriff um seine\nberufliche Zukunft fürchten.\" Er bitte das Gericht um Mitteilung, ob es sich um einen\nTherapeuten handle, der im Kanton Zug tätig sei. Falls dies der Fall sei, müsse das Amt für\nSeite 4/46\n\nGesundheit prüfen, ob disziplinarische Massnahmen zu ergreifen seien. Er ersuche das\nGericht deshalb gestützt auf § 10 Abs. 3 GesG ZG um Zustellung der für ein\nDisziplinarverfahren relevanten Akten (OG GD 6/1).\n\n9. Die Verteidigung, die Privatklägerschaft sowie die Staatsanwaltschaft gaben mit Eingaben\nvom 7. März bzw. Letztere mit solcher vom 25. März 2022 bekannt, dass sie weder Anträge\nauf Nichteintreten stellen noch Anschlussberufung erheben. Auch wurden keine\nBeweisanträge gestellt (OG GD 2/5,3/3 und 5/3).\n\n10. Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2022 stellte die Verfahrensleitung den Parteien die\ngenannten Eingaben der jeweils anderen Parteien zu. Zudem wurden die Parteien unter\nVorlage der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2020 eingeladen, sich dazu\nzu äussern, ob die Privatklägerin mit ihrem Anruf vom 22. Oktober 2020 bei der\nStaatsanwaltschaft ggf. ihren Strafantrag zurückgezogen haben könnte. Sodann wurde den\nParteien eine Kopie des kantonsärztlichen Amtshilfeersuchens zur freigestellten\nStellungnahme übermittelt (OG GD 5/3).\n\n11. Die Staatsanwaltschaft brachte mit Schreiben vom 29. März 2022 vor, die Privatklägerin\nhabe ihren Strafantrag mit dem erwähnten Telefonat nicht zurückgezogen, da die von der\nRechtsprechung und Lehre hierfür aufgestellten Kriterien nicht erfüllt seien (OG GD 3/4).\nSodann bekräftige die Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Schreiben vom 5. April 2022,\ndass ihre Mandantin ihren Strafantrag nicht zurückgezogen habe (OG GD 4/2). Die\nVerteidigung legte in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2022 ausführlich dar, weshalb ihrer\nAnsicht nach das Amtshilfeersuchen des Kantonsarztes abzuweisen sei und kein gültiger\nStrafantrag mehr vorliege (OG GD 2/6).\n\n12. Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2022 wies die Verfahrensleitung das Gesuch des\nKantonsarztes um Amtshilfe ab. Zudem wurde festgehalten, dass über die Frage, ob die\nPrivatklägerin mit ihrem Anruf bei der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2020 ihren\nStrafantrag zurückgezogen habe, ggf. nach durchgeführter Berufungsverhandlung\nentschieden werde (OG GD 5/4).\n\n13. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 wandte sich der Kantonsarzt erneut an das Gericht und bat\ndarum, den ablehnenden Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen und sein Gesuch um\nAmtshilfe erneut zu prüfen (OG GD 6/7). Die Verfahrensleitung stellte dieses Schreiben am\n30. Mai 2022 den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zu (OG GD 5/5).\n\n14. Nach Rücksprache mit den Parteien setzte die Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom\n8. Juni 2022 das Datum der Berufungsverhandlung fest und teilte den Parteien die Formalien\nder Berufungsverhandlung mit (OG GD 7/1). Der Beschuldigte wurde mittels separater\nVorladung vorgeladen (OG GD 7/2).\n\n15.1 Am 5. September 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der Beschuldigte,\nsein amtlicher Verteidiger sowie die fallzuständige Staatsanwältin teilnahmen (OG GD 7/4).\n\n15.2 Der Beschuldigte liess durch seine Verteidigung die nachfolgenden Anträge stellen (OG GD\n7/5):\nSeite 5/46\n\n\"1. Das Urteil des Kantonsgerichts Zug (SE 2020 75) vom 06. Dezember 2021 sei in Ziffer 1 bis 2\nsowie Ziffer 4.1 bis 6 und in Ziffer 8 ff des Dispositivs aufzuheben.\n\n2. Der Beschuldigte / Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen.\n\n3. Die Verfahrens- und Entschädigungskosten (zuzüglich Mehrwertsteuer) seien auf die Staatskasse\nzu nehmen.\n\n"}